Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts (Pflichtteilsrecht, Berechnung der Erbquoten und des Nachlasswerts).
1. Berechnung des Pflichtteils ("Erbe 1")
Pflichtteilsansprüche sollen dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis aufgrund enger Verwandtschaft mit dem Erblasser den Kern ihres Erbrechts sichern.
Nach § 2303 Abs. 1 BGB
gilt : Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Um die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil von den Erben verlangen zu können, müsste der "Erbe 1" also von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (was er nicht ist), oder es müsste § 2306 Abs. 1 BGB
greifen : (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Das Pflichtteilsrecht ist durch zahlreiche Vorschriften gesichert § 2303ff BGB
.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Geld und richtet sich gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Seine Höhe ist vom Nachlasswert und dem gesetzlichen Erbrecht (z.B. Erbe 1) abhängig.
2. Erbquoten und Nachlasswert
Beispiel : Erbe 1, 2, 3 und 4 sind Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers. Weitere pflichtteilsberechtigte Personen gint es nicht (Ehegatte ist vorverstorben). Die gesetzliche Erbquote wäre je 1/4 (25%). Die Hälfte davon (1/8) (12,5%) wäre der Pflichtteil, den der
"Erbe 1" z.B. im Fall seiner Enterbung (s.o. § 2303 Abs. 1 BGB
oder § 2306 Abs. s BGB
) geltend machen könnte. Besteht der Gesamtnachlass aus 40.000,- EUR wären das 5.000,- EUR.
3. Sonstiges
Nach § 2322 (Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen) gilt : Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft ... mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Pflichtteilsberechtigte Personen müssen sich also nicht Vermächtnisse von Personen anrechnen lassen, die nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören (weil sonst der Kern des Erbrechts in Gefahr wäre.
Nach meinem Verständnis Ihrer Frage sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Erbrecht durch die Vermächtnisse bzw. die Forderung des Pflichtteils Übergebühr beeinträchtigt wird.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte Interesse an einer weiteren Mandatierung (unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr hier).
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
die Frage ist für mich noch nicht geklärt. Sie schreiben, dass Erbe 1 einen Anspruch auf 5000 € hat. Was ist mit dem Vermächtnis von 10.000 €? Kann er Pflichtteil und Vermächtnis haben? Den Pflichtteil mit 5000 € konnte ich alleine berechnen. Das Erbe 1 nach § 2306 Abs. 1, also wegen Beschwerung, ausgeschlagen hat, habe ich auch geschrieben.
Klar wurde beantwortet,obwohl vom Erben 1 alle Vermächtnisse angenommen wurden, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vermächtnisse der anderen Vermächtnisnehmer nicht mittragen muss, egal ob er geschrieben hat "ICh nehme die Vermächtnisse an" (er hat nur ein Vermächtnis).
Bleibt noch offen, ob alle Vermächtnisse im "Notfall" gekürzt werden dürfen,damit die Erben und der Pflichtteilberechtigte wenigstens das Pflichtteil erhalten. Ich denke das haben Sie mit § 2322 BGB
beantwortet, oder? Oder haben die Erben im "Notfall" Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil und dürfen alles kürzen, damit das Pflichtteil und das Erbteil von Erben 2,3,4 sicher ist?
Weiter ist nicht klar geworden, ob Erbe 1 beides haben kann. Den Pflichtteil und die Vermächtnisse. Wobei auch hier die Mehrzahl zu beachten ist. Erbe 1 wurde nur mit einem Vermächtnis bedacht.
Klar wurde auch nicht, ob die Geltendmachung des Pflichtteils und der Vermächtnisse beim Nachlassgericht formgerecht ist, oder ob Erbe 1 erneut beim gerichtlich angeordneten Nachlassverwalter, der ja für das Gericht arbeitet, diesen geltend machen muss.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 2307 (Zuwendung eines Vermächtnisses) gilt : (1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. (2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Folgerichtig wird "Erbe 1", der sein Erbe ausgeschlagen hat und eben nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist (die Erbenposition haben andere) , als Vermächtnisnehmer das den Pflichtteil übersteigende (Bar-)Vermächtnis von den Erben verlangen. Ich hatte versucht deutlich zu machen, daß der Pflichtteilsanspruch nur den Kern des Erbrechts sichert.
Nochmal : als Vermächtnisnehmer ist "Erbe 1" gerade nicht in der Erbenposition, und auch nicht mit Verpflichtungen der Erben (z.B. Auszahlung der Barvermächtnisse, Auszahlung von Pflichtteilen) beschwert. Dementsprechend ist egal wie Erbe 1 zu den anderen Vermächtnissen steht.
Richtig aber ist, daß Erbe 2-4 insoweit sie die Erbschaft angenommen haben, zunächst alle Forderungen gegen den Nachlass (z.B. Auszahlung der Barvermächtnisse, Auszahlung von Pflichtteilen) begleichen müssen. Nach Annahme der Erbschaft - ein Erbschein ist ja ausgestellt - gilt § 2306 BGB
.
Für Ansprüche gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben/Miterbengemeinschaft (Pflichtteil, Vermächtnis) gilt im Falle einer Nachlassverwaltung : § 1985 Abs. 1 BGB
Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters : Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
Es wird Sie nicht verwundern, wenn ich Ihnen mitteile, dass ich Ihnen anraten würde sich juristischer Unterstützung zu versichern.
Sollten Fragen offen geblieben sein können Sie mich gerne anrufen.