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Nachhilfe trotz Privatschule

24. Oktober 2012 09:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Meine Ex-Frau und ich verdienen im Schnitt sicher nicht schlecht. Aufgrund der Verhältnisse muss ich ca. 1/3 und sie 2/3 des Mehrbedarfs unseres Sohnes(16) tragen. Zusätzlich habe ich aber auch noch Verpflichtungen gegenüber einem weiteren Sohn.
Barunterhalt zahle ich nach Düsseldorfer Tabelle Stufe 6.

Unser Sohn geht zu einer rel. teuren Privatschule(ca. 800,-), in der er bis 16:00Uhr betreut wird. Diese Schule bietet aufgrund von kleinen Klassen, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht in meinen Augen eine breite Unterstützung für die Kinder an.

Ohne mein Wissen (wir haben gem. Sorgerecht) wurde unser Sohn noch zusätzlich zur Nachhilfe angemeldet. Auf Nachfrage beim Sohn sollte dies nur vorübergehen sein, bis er wieder an den Stand der Klasse herangekommen ist. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung sehe ich dies, wenn überhaupt, als Sonder und nicht als Mehrbedarf an.

Nun wurde aber die Nachhilfe nicht etwas beendet, sondern um ein weiteres Fach ausgedehnt. Anwaltlich verlangt meine Ex-Frau nun, dass dies im Mehrbedarf aufgenommen wird und ich darüber einen Titel beim Jugendamt beibringe.

Ich möchte ihr anbieten den Titel über den Barunterhalt plus den sonst anfallenden Mehrbedarf (Schulgeld, Krankenkasse) im Titel aufzunehmen und (wenn überhaupt) die Nachhilfe als Sonderbedarf anzusehen, der in jedem Fall zeitlich begrenzt sein soll.
Diesen Sonderbedarf müsste ich dann ja nicht auf dem Titel eintragen lassen.

Meine Frage: Ist in diesem speziellen Fall, also trotz individeller Förderung in einer Privatschule, die Nachhilfe überhaupt zu zahlen? Wäre sie in diesem speziellen Fall dann Mehr- oder Sonderbedarf? Und bin ich verpflichtet hierüber einen Titel beim Jugendamt ausstellen zu lassen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ob ein Sonderbedarf oder Mehrbedarf vorliegt, richtet sich danach, ob der Nachhilfeunterricht nur vorübergehend erforderlich ist oder auf längere Zeit regelmäßig und voraussehbare Kosten anfallen.

Ihre Schilderung verstehe ich dahin, dass der Nachhilfeuntericht längerfristig geplant ist. Dann könnte es sich um Mehrbedarf handeln und es bestünde auch ein Anspruch auf Titulierung.

Ob Nachhilfeunterricht trotz Privatschule mit Betreuung bis 16.00 Uhr erforerlich ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben und im Rahmen einer Erstberatung leider nicht beurteilen. Ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt vor Ort konkret prüfen zu lassen.

Die Anmeldung eines Kindes zum Nachhilfeunterricht ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB und bedarf daher nicht der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005,1529 ).

Ihre Ex-Frau konnte daher ohne Rücksprache mit Ihnen den Sohn zum Nachhilfeunterricht anmelden.

Eine andere Frage ist, ob der Nachhilfeunterricht tatsächlich erforderlich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

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