Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Wie Sie es bereits geschildert haben, gehen Sie in Bezug auf Ihr Beispiel richtigerweise davon aus, dass zunächst C, aber nach Fälligkeit der offenen Stammeinlagenforderung durch Einfordern des Insolvenzverwalters (BGH, Urt. v. 09.01.2006, Az.: ZR 21606) und des Verlustigerklärens in Bezug auf die übertragenen Gesellschaftsanteile auch A und B für Ihre jeweils übertragenen Anteile gem. § 22 Abs. 1 GmbHG
haften.
Eine Haftung des A für die Einlageverpflichtung des B scheidet dagegen aus, da die Voraussetzungen der Haftungsnorm § 24 GmbHG
nicht vorliegen, weil A in Bezug auf die Gesellschaftsanteile des B "kein übriger Gesellschafter" i.S.d. Vorschrift ist. Selbiges gilt natürlich auch umgekehrt. Gemäß Ihres Beispiels müsste also A nicht den Gesamtbetrag bezahlen (BGH, Urt. v. 19.05.2015, Az.: II ZR 291/14
), sondern nur 6.250 €.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Gratieux, LL.M. (Köln/ Paris 1)
Rechtsanwalt
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