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GmbH, Übertragung von Anteilen, spätere Haftung

8. März 2017 20:39 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Pascal Gratieux, LL.M.

Zwei Personen (A und B) gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Nach der Gründung zahlen A und B jeweils 12.500 EUR ein. Im Laufe der Zeit muß die Hälfte des Stammkapitals für Verbindlichkeiten belastet werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt schenken A und B Ihren Anteil an den Vater (C).
In der Schenkungsurkunde ist vermerkt, dass die Einlagen von A und B zu 50% erbracht sind.
Wenn ich es richtig verstehe müsste doch falls es nach der Schenkung zur Insolvenz kommen der Vater (C) die fehlenden Einlagen in Höhe von 12.500 EUR aufbringen.
Falls der Vater (C) dies nicht leisten kann müssten doch A und B jeweils 6.250 EUR noch aufbringen.
Wie verhält es sich wenn B seine 6.250 EUR auch nicht aufbringen könnte. Müsste dann A dann den Gesamtbetrag von 12.500 EUR aufbringen?

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Wie Sie es bereits geschildert haben, gehen Sie in Bezug auf Ihr Beispiel richtigerweise davon aus, dass zunächst C, aber nach Fälligkeit der offenen Stammeinlagenforderung durch Einfordern des Insolvenzverwalters (BGH, Urt. v. 09.01.2006, Az.: ZR 21606) und des Verlustigerklärens in Bezug auf die übertragenen Gesellschaftsanteile auch A und B für Ihre jeweils übertragenen Anteile gem. § 22 Abs. 1 GmbHG haften.

Eine Haftung des A für die Einlageverpflichtung des B scheidet dagegen aus, da die Voraussetzungen der Haftungsnorm § 24 GmbHG nicht vorliegen, weil A in Bezug auf die Gesellschaftsanteile des B "kein übriger Gesellschafter" i.S.d. Vorschrift ist. Selbiges gilt natürlich auch umgekehrt. Gemäß Ihres Beispiels müsste also A nicht den Gesamtbetrag bezahlen (BGH, Urt. v. 19.05.2015, Az.: II ZR 291/14 ), sondern nur 6.250 €.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Gratieux, LL.M. (Köln/ Paris 1)
Rechtsanwalt

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