Der Verbrauch von Heizung und Wasser für eine Eigentumswohnung wurde im Jahre 2005 und 2006 zweimal in Folge geschätzt. Die Hausgeldabrechnungen beinhalten ebenfalls diese geschätzten Werte (Die Abrechnung für 2005 wurde Mitte 2006 erstellt und 2006 Mitte 2007)
Nun wurden für 2007 erstmals tatsächliche Zahlen ermittelt, dabei stellte sich heraus, dass in den zuvor geschätzten Jahren wesentlich mehr verbraucht als geschätzt wurde.
Sind die Hausgeldabrechnungen bzw. deren Beschlüsse der vergangen Jahre noch änderbar, obwohl die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kurz gesagt, besteht seitens der Hausverwaltung / der Eigentümergemeinschaft noch ein Anspruch auf eine Nachzahlung durch mich (Eigentümer) oder sind alle Ansprüche mit der Schätzung und der Zahlung des geschätzten Betrages abgegolten?
Es handelt sich um eine Gaszentralheizung in einem 12 Parteienhaus. (Evtl. findet auch für mich als Eigentümer die Heizkostenverordnung anwendung) Das ich die Kosten ggf. an den Mieter weitergeben kann, möchte ich bewusst ausklammern.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Abrechnungen keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sind diese endgültig und es können keine weitergehenden Ansprüche bezüglich der abgerechneten Jahre gegen Sie geltend gemacht werden.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller23. August 2008 | 09:14
Guten Tag Herr Weber,
bitte erläutern Sie mir noch die Rechtsgrundlage (Das Ihrer Antwort zugrunde gelegte Gesetz) meinen Sie mit "Abrechnung" das Papier des Verwalters auf dem alle Betriebskosten aufgeschlüsselt sind oder die Abrechnung der Firma, welche die Heizungen und Wasserzähler i.A der Hausverwaltung abgelesen hat?
Danke!
Schönes WE!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. August 2008 | 18:25
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine Antwort basiert auf § 397 BGB
, da eine endgültige Berechnung eine negative Schuldanerkenntnis darstellt. Wichtig ist hierbei, daß der Verwalter wußte, daß Schätzungen vorlagen und er dennoch eine endgültige Abrechnung vorlegte.
Mit Abrechnung meine ich Berechnung des Verwalters gegenüber Ihnen über die von Ihnen zu tragenden Betriebskosten, nicht die Abrechnung der ablesenden Firma.