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Nachforderung Betreuungsgericht/KSV nach Tod des Bruders?

| 22. Juli 2025 13:01 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


15:07

Mein behinderte Bruder lebte die letzten Jahrzehnte in einer Wohnstätte des Lebenshilfe e.V. und hatte eine staatlich bestellte Betreuerin aus einem Betreuungsverein. Er lebte von EU-Rente, die an den Kommunalen Sozialverband abgeführt wurde.

Mein Bruder starb vor wenigen Tagen. Er hinterließ eine kleine vierstellige Geldsumme auf einem Konto der Sparkasse.

Ich überlege nun, einen Erbschein zu beantragen, um die Beerdigungskosten aus dem hinterlassenen Vermögen meines Bruders zu bezahlen.

Mit der Beantragung des Erbscheins nehme ich ja das Erbe an, mit allen Rechten und Pflichten.

Die Betreuerin meines Bruders wies mich darauf hin, dass es noch Nachforderungen vom Betreuungsgericht oder Kommunalen Sozialverband an mich geben könnte, wenn ich das Erbe annehme.

Meine Fragen: Habe ich mit Nachforderungen zu rechnen und wenn ja in welcher Höhe? Gibt es für mich als einzigen Erben Freibeträge? Falls ich das Erbe annehme, kann von mir mehr verlangt werden als mein Bruder hinterlassen hat?

22. Juli 2025 | 13:25

Antwort

von


(164)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Habe ich mit Nachforderungen zu rechnen und wenn ja in welcher Höhe?

Ob Nachforderungen auf Sie zukommen, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe noch offene Forderungen gegen Ihren verstorbenen Bruder bestehen. Es verhält sich derart, dass Sie als Erbe grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haften, also für alle Schulden und Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlassen hat. Das bedeutet: Sollten der Kommunale Sozialverband, das Betreuungsgericht oder andere Gläubiger noch Forderungen gegen Ihren Bruder haben, können diese sich an Sie als Erben wenden.

Die genaue Höhe möglicher Nachforderungen lässt sich ohne Einsicht in die Unterlagen Ihres Bruders nicht bestimmen. Es ist daher ratsam, vor Annahme der Erbschaft möglichst genau zu klären, ob und in welchem Umfang noch Schulden oder offene Forderungen bestehen. Sie sollten daher genaue Nachforschungen treffen, ob und in welchem Umfang noch Ersparnisse vorhanden waren und in welche Höhe noch Forderungen bestehen können.


2. Gibt es für mich als einzigen Erben Freibeträge?

Für Erben gibt es keinen generellen Freibetrag, der vor der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten schützt. Das bedeutet, Sie haften grundsätzlich mit dem gesamten Nachlass und – wenn Sie das Erbe annehmen – auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.


3. Falls ich das Erbe annehme, kann von mir mehr verlangt werden als mein Bruder hinterlassen hat?

Ja, grundsätzlich haften Sie als Erbe nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten, wenn Sie das Erbe annehmen. Das bedeutet: Übersteigen die Schulden des Bruders das hinterlassene Vermögen, können Gläubiger auch auf Ihr eigenes Vermögen zugreifen.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, zum Beispiel durch die Beantragung der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Diese Maßnahmen sind aber mit Aufwand und Kosten verbunden und müssen rechtzeitig beantragt werden.


Fazit:

- Sie sollten vor Annahme der Erbschaft sorgfältig prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist.

- Es gibt keinen Freibetrag für Erben hinsichtlich der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

- Wenn Sie das Erbe annehmen, haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten, sofern Sie die Haftung nicht auf den Nachlass beschränken.

- Es ist ratsam, vor Beantragung des Erbscheins alle Unterlagen zu sichten und ggf. beim Betreuungsgericht oder Sozialverband nachzufragen, ob noch Forderungen bestehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2025 | 14:59

Sehr geehrter Herr Altundag,

vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.

Sehe ich das richtig: Sollten sich Forderungen ergeben, bleiben mir vom Nachlass meines Bruders (Summe auf seinem Konto) wenigstens ca. 3.000 € zzgl. Beerdigungskosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juli 2025 | 15:07

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ob Ihnen vom Nachlass Ihres Bruders (also der Summe auf seinem Konto) ein Betrag von ca. 3.000 € zzgl. Beerdigungskosten verbleibt, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Forderungen des Sozialverbandes oder anderer Gläubiger) und die Beerdigungskosten beglichen sind, steht der verbleibende Betrag Ihnen als Erbe zu.

Sollten sich nachträglich Forderungen (z.B. vom Kommunalen Sozialverband) ergeben, müssen diese aus dem Nachlass beglichen werden. Erst der danach verbleibende Betrag steht Ihnen zu. Es kann also sein, dass nach Begleichung aller Verbindlichkeiten weniger als 3.000 € übrig bleiben – oder auch mehr, falls keine oder nur geringe Forderungen bestehen.

Ich hoffe, Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2025 | 16:07

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