Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt:
1. War es rechtmäßig, die Wohnung zu kündigen?
Da Sie angeben, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder Mieter der Wohnung waren, können Sie auch nur gemeinsam kündigen. Anstelle Ihres Bruders müssen nunmehr die Erben des Bruders für diesen die Kündigung erklären. Wenn alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben/Verwandten ausgeschlagen haben, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Nachlassgericht.Sie jedenfalls können für den verstorbenen Bruder keinerlei Willenserklärungen (z.B.Kündigung) abgeben, da Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.
2.Was mache ich bei meinem Auszug mit den Sachen meines Bruders? Ich hätte sie jetzt eigentlich auf den Sperrmüll gestellt, aber da ich ja das Erbe ausgeschlagen habe bin ich unsicher, wie ich damit verfahren soll?
Auch darum muss sich nun das Nachlassgericht kümmern.
Entsorgen dürfen Sie die Sachen Ihres Bruders nicht, da der Vermieter an dessen eingebrachten Sachen ein Vermieterpfandrecht inne hat. Zudem sind mögliche Erben Eigentümer der sachen Ihres Bruders geworden, so dass Sie hier eine Unterschlagung/Sachbeschädigung begehen würden, wenn Sie mit dem Eigentum Ihres Bruders nach Belieben verfahren oder diese Dinge an sich nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage ermöglicht zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenfreie Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin