Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Krankengeld ist (wie Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld) eine Lohnersatzleistung und daher als Einkommen voll anzurechnen (OLG Köln in FamRZ 2001, 177
; OLG Karlsruhe in FamRZ 2000, 1091
; vgl. auch die Leitlinien der OLGe). Vor dem Hintergrund wird bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs dieses Einkommen voll berücksichtigt. Abgezogen werden jedoch krankheitsbedingte Mehrkosten (BGH FamRZ 1987, 36
, 38). Beachten Sie aber bitte, dass der Erwerbstätigenbonus dabei nicht abzuziehen ist (OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308
).
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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