Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein patentrechtlicher Schutz scheint auf den ersten Blick eher fernliegend; jdf. dann, wenn der Einbau der Pumpe in das Gehäuse keinerlei technische Neuerungen mit sich bringt, sondern lediglich aus gestalterischen Gründen erfolgt.
Gleiches dürfte für einen Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz gelten, der ebenfalls nur für neue Erfindungen gewährt wird, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen.
In Betracht kommt aber ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz. Nach diesem kann auch ein Produktdesign geschützt ist, wenn es neu ist und Eigenart hat.
Vgl. insoweit § 2
Geschmacksmustergesetz:
Geschmacksmusterschutz
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.
---
Damit ein Geschmacksmuster Schutz genießt, muss es jedoch ebenfalls ins Register eingetragen sein.
Ein Urheberrechtschutz ist zwar prinzipiell ebenfalls möglich, jedoch wird hier eine im Vergleich zum Geschmacksmuster wesentlich höhere Schutzschwelle angesetzt, die vorliegend nur schwer erreicht sein dürfte, jdf. dann, wenn es sich bei dem Kunststoffgehäuse um ein herkömmliches Gehäuse ohne weitere Besonderheiten handelt.
Ihre Frage lässt sich letztlich daher nicht mit einem definitven ja oder nein beantworten. Ein Schutz insbesondere nach Geschmacksmusterrecht ist durchaus möglich, wenngleich von einer Eintragug abhängig. Alle anderen in Betracht kommenden Schutzrechte können zwar ebenfalls in Betracht kommen, erscheinen aber eher unwahrscheinlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
18. September 2008
|
00:22
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: