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Nachbarszaun

30. August 2025 13:26 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Zaunhöhe in BW ohne Festlegung im B-Plan

Guten Tag,
unser Nachbar der Doppelhaushälfte möchte einen 1,8 m hohen Stabmattenzaun mit Sichtschutz direkt an der Grundstücksgrenze zwischen unseren Gärten hinter dem bauen. Dies damit sein Hund frei auf dem Grundstück laufen kann. Ebenso vor dem Haus sowie zur Straße hin.
Gemäß Aussage der Bauamtes ist im Bebauungsplan ist nichts festgelegt und daher gelte die LBO BW und diese würde sogar 2,5m erlauben. Dies kann ich mir leider nicht Vorstellen und weiß auch nicht ob ein solcher Zaun als noch als Drahtzaun gilt, oder bereits als Mauer, Palisade oder Gabione.
Von uns aus gesehen ist die Grenze südlich (lange Seite) und der Zaun würde daher auch viel Schatten auf den bereits kleinen Rasen (10m x 4m) sowie die Johannisbeerbüsche an der Westseite der Rasens werfen. Je nach Jahreszeit wäre er 1/3 bis zur hälfte im Schatten. Zählt dieser Blickdichte Zaun noch als Drahtzaun und ist er in dieser Höhe erlaubt? Der Zaun wird auf einer kleinen Mauer zwischen den Grundstücken montiert. Diese ist etwa 10 cm höher als der Boden und es ist nicht ganz klar wem diese Mauer gehört.
Ich bin niemand der den sprichwörtlichen Streit vom Zaun brechen möchte, sondern erstmal nur die Rechtslage kennen.
Viele Grüße
Markus Dieterle

30. August 2025 | 14:35

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte Ratsuchender,


nach § 6 (1)3 LBO wäre tatsächlich eine Höhe von 2,5 m ohne Abstand möhlich, wenn der Zaun ausschließlich auf dem Grundstück des Nachbarn steht und es eben keine besonderen Vorschriften im Bebauungsplan oder einer Gemeindesatzung existieren. Und das ist nach Ihrer Sachverhattsdarsteöllung nicht der Fall, sodass dann § 6 LBO herauzuziehen ist.


Das hat zur Folge, dass der Nachbar tatsächlich bis zu dieser Höhe den Zaun auch blickdicht erstellen könnte, sodass Sie die Höhe von 1,8m besser hinnehmen sollten, damit er eben nicht höher baut.


Die Verschattung ist als bekanntes Problem, ändert aber nichts an der Zulässigkeit des Zaunes. Denn es gibt kein Recht, dass Verschattung untersagt oder das Recht auf eine bestimmte Sonnenzufuhr gewährt.


Wichtiig ist aber die von Ihnen genannte Mauer:

Sollte diese nicht ausschließlich auf dem Nachbargrundstück stehen, sondern eben noicht An, sondern AUF der Grenze stehen, würde es beiden Nachbarn gemeinsam gehören und dann müssten Sie dieser Art der Bebauung (Zaun auf der Mauer) zustimmen..

Machen Sie das nicht, müsste er seinen Zaun neben der Mauer auf seinem Grundstück setzen (kann es dann aber bis 2,5m erhöhen:


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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