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Nachbarschaftsrecht / Baurecht

| 14. November 2012 12:20 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


16:03

1) Wo sich bis vor einem Jahr eine Wiese an unser Grundstück anschloss, wurde zwischenzeitlich ein Mehrfamilienhaus (Eigentumswohnungen) gebaut. Im Rahmen des Baus wurde an der gemeinsamen, leicht zur Straße fallenden Grenze, das Gelände auf einer Länge von etwa 5 Metern auf bis zu 1 Meter angeschüttet. Konkret wurden zwischen die Terrassen und dem Grenzzaun Kieselsteine gekippt, wobei vor den Grenzzaun Styroporplatten gestellt wurden. Entsprechend ausgebeult ist jetzt der Zaun zwischen den Zaunpfosten, von der Schönheit gegenüber unserer Gartenseite ganz zu schweigen. Spätestens bei einem Erneuern der Grundstückseinfriedung liegen die Kieselsteine auf unserem Grundstück.

Der Zaun selber wurde Mitte der 60er Jahre von den damaligen Eigentümern unseres Grundstücks erstellt, Obwohl eigentlich nach dem niedersächsischen Nachbarschaftsrecht der Eigentümer den nun bebauten Nachbargrundstücks dafür zuständig wäre (Grundsatz der Rechtseinfriedung).

Frage:
Darf im Rahmen des geschilderten Baus, das Gelände auf diese einfachste Art und Weise (Kieselsteine gegen den Zaun gekippt und das Durchfallen durch Styroporplatten verhindert) angehoben werden? Wenn nein, was kann man dagegen tun?

2)
Im Rahmen des Neubaus haben wir den Bauherrn darauf hingewiesen, dass zum einen der Zaun in die Jahre gekommen ist und erneuert werden müsste und zum andern der Grundsatz der Rechtseinfriedung gilt. Wir hatten vorgeschlagen, dass man auf den Zaun ganz verzichtet und stattdessen eine Hecke mit heimischen Stäuchern zwischen den beiden Grundstücken anlegt und wir auch bereit wären die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

In Gutsherrnmanier wurde darüber hinweg gegangen und Tatsachen geschaffen: Anschüttung des Geländes auf der einen Seite und Aushebung auf der anderen Seite.

Der Zaun ist aber in die Jahre gekommen, vor allem die Metallpfosten sind an bzw. durchgerostet. Eigentlich müsste der Zaun komplett erneuert werden.

Frage:
Besteht überhaupt die Chance den gesprächsresisten und nur an seinem Profit orientierten Bauherrn, der jetzt als Hausverwaltung für die neue Eigentümergemeinschaft zuständig ist, davon zu überzeugen, dass zum einen der Zaun im gegenseitigen Einvernehmen ausgetauscht und erneuert wird und zum andern die Kosten bei ihm bzw. der neuen Eigentümergemeinschaft hängen bleiben.

14. November 2012 | 12:59

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,



zunächst sollte die Verständigung gesucht werden; ist dieses nicht möglich, sollte der Schiedsmann der Gemeinde eingeschaltet und um Vermittlung gebeten weren, da dieses einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zwingend vorzuschalten ist.


Dieses vorab, da sich darauf die Beantwortung der Fragen aufbaut:


1.)

Nein; der Nachbar hat für eine ordnungsgemäße Absicherung der Abgrabungen/Aufschüttungen Sorge zu tragen.

Auch wenn, wie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Fall, die Abgrabungen/Aufschüttungen zulässig sind, muss die Absicherung dazu ortsüblich sein und darf natürlich auch nicht Ihr Grundstück und Ihr Eigentum beeinträchtigen.

An der "Ortsüblichkeit" wird bei bei Styroporplatten sicherlich fehlen, so dass Sie bei der Gemeinde deshalb eine Eingabe machen können. Gleichzeitig können Sie den Nachbarn direkt auch auffordern, eine Ortsübliche Abstützung herzustellen; dazu kann eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden.

Dieses gilt auch für den Fall, dass gegen den Zaun gedrückt wird. Hier ist ebenfalls die Unterlassung mit der Aufforderung der Beseitigung zulässig.


Rührt der Nachbar sich nicht oder weigert er sich ernsthaft, kann das gerichtliche Verfahren durchgeführt werden; dazu ist aber die vorherige Einschaltung des Schiedsamtes notwendig - wenden Sie sich nach Fristablauf also an das Schiedsamt.


2.
Bei der Frage der Zaunerneuerung kommt es allein darauf an, WO GENAU dieser Zaun steht.

Steht der Azun auf Nachbar's Seite, hat er die Kosten allein zu tragen.

Steht der Zaun absprachegemäß genau auf der Grenze, haben beide Parteien gemeinsam die Kosten der Erneuerung zu tragen.

Steht -vermutlich- der Zaun auf Ihrer Seite, haben Sie als Alleineigentümer die Kosten zu tragen, WENN Sie denn erneuern wollen.

Sie können aber natürlich den Zaun komplett entfernen und dann den Nachbarn auffordern, ortsüblich einzufrieden, wozu er dann verpflichtet wäre, was auch gerichtlich durchsetzbar ist. Dann müsste er also allein auf seine Kosten neu einfrieden und einen Zaun (falls ortsüblich) errichten.

Selbstverständlich sind auch andere Regelungen zwischen Nachbarn frei verhandel- und vereinbar.


Auch hier gilt:

Vor einem Gerichtsverfahren muss versucht werden, über den Schiedsmann der Gemeinde eine Einigung herbeizuführen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Fax: 0441 / 26 8 92
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Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2012 | 15:37


>>Steht der Zaun absprachegemäß genau auf der Grenze, haben beide Parteien gemeinsam die Kosten der Erneuerung zu tragen.

Der Zaun steht genau auf der Grenze. Greift der Grundsatz der Rechtseinfriedung (Von der Straße aus, liegt das Nachbargrundstück links von unserem.) erst, wenn wir den Zaun auf unsere Kosten entfernen lassen und dann den Nachbarn auffordern einen neue Einfriedung zu erstellen?

>>ortsüblich einzufrieden

Wenn der Nachbar tatsächlich auf seine Kosten ortsüblich einfrieden lassen würde, hätten wir dann überhaupt Mitsprache, was die Gestaltung der Einfriedung angeht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2012 | 16:03

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn der Zaun genau auf der Grenze steht, steht zu vermuten, dass die damaligen Nachbarn eine Einigung getroffen haben, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Regelung zulässig, verbindlich und kann dann nicht einseitig von einem Nachbarn oder einen Rechtsnachfolger abgeändert werden, da nun ja auch beide Parteien Miteigentümer des gemeinsamen Zaunes sind.

KEINE der Parteien darf also den Zaun ohne Zustimmung des Anderen abbauen, erneuern oder verändern. Dieses muss im Einvernehmen bei Kostenteilung erfolgen.

Gelingt eine Einigung nicht, ist der beschriebene Weg - Schiedsamt - Amtsgericht notwendig. Das gerichtliche Urteil würde dann diese nachbarliche Einigung ersetzen.


Der Grundsatz der Rechtseinfriedung greift hier also nicht mehr, da nun ein GEMEINSAMER Grenzzaun mit gemeinsamen Eigentum besteht. Sie dürfen ihn dann auch nicht ohne Zustimmung entfernen (der Nachbar natürlich auch nicht).

Fordern Sie den Nachbarn unter Fristsetzung schriftlich auf, die Absicherung ortüblich herzustellen UND den Zaun GEMEINSAM herzurichten. Lauft die Frist ab, erst der Schiedsmann, dann das Amtsgeriht.


Muss ein Nachbar auf seine Kosten einfrieden, kann dieser Nachbar die Gestaltung selbst bestimmen, sofern sie nicht völlig von der Ortüblichkeit abweicht.

Gibt es also z.B. Jägerzaune und Maschendrahtzäune, kann der Kostenpflichtige allein bestimmen, was er macht.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Bewertung des Fragestellers 14. November 2012 | 17:14

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Wieder einmal wurde offenbar vom Ergebnis abhängig bewertet.... Denn alle Fragen wurden beantwortet, das weitere Vorgehen beschrieben und die rechtliche Situation erläutert. ... Auch die Nachfragen wurden beantwortet. Was offen oder nicht verständlich sein soll, bleibt das Geheimnis des Ratsuchenden. ... Irgendwie kann man den Nachbarn nun etwas besser verstehen.

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