Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall ist ist § 11 Abs. 2 NachbarrechtsgesetzBW einschlägig, der wörtlich wie folgt lautet:
" Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
Ein Sichtschutz von 1,80 m Höhe hat demnach einen Grenzabstand von 30 cm einzuhalten.Zu der Farbe des Sichtschutzes besagt das Nachbarrechtsgesetz nichts, ebenso nicht zu der Länge des Sichtschutzes.
Fazit: Sie müssen demzufolge einen Grenzabstand von 30 cm zu dem Grundstück Ihres Nachbarn einhalten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt