Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall ist ist § 11 Abs. 2 NachbarrechtsgesetzBW einschlägig, der wörtlich wie folgt lautet:
" Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
Ein Sichtschutz von 1,80 m Höhe hat demnach einen Grenzabstand von 30 cm einzuhalten.Zu der Farbe des Sichtschutzes besagt das Nachbarrechtsgesetz nichts, ebenso nicht zu der Länge des Sichtschutzes.
Fazit: Sie müssen demzufolge einen Grenzabstand von 30 cm zu dem Grundstück Ihres Nachbarn einhalten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich es richtig, dass direkt am Zaun die Plane egal in welcher Farbe und den Weidensichtschutz auf 150cm machen kann?
Vielen Dank für eine kurz Rückinfo.
Sehr geehrter Fragesteller,
das haben Sie richtig verstanden. D
Direkt am Zaun kann der Sichtschutz bis zu 150 cm Höhe installiert werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt