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Nachbarrecht Baden-Württemberg- Hecke schneiden hinter Sichtschutzzaun

21. März 2022 15:23 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich als Nachbar verlangen, dass die über die Grundstücksgrenze ragende Hecke meines Nachbarn vor Ende September komplett entfernt wird?

Nein, der Besitzer der Hecke ist nur zu einem schonenden Form- und Pflegeschnitt verpflichtet, nicht aber zu einem radikalen Rückschnitt in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Ein Verstoß kann mit Geldbuße geahndet werden. Vor Oktober besteht lediglich ein Anspruch auf Beseitigung des Zuwachses durch schonenden Schnitt.

Betrifft Nachbarrecht Baden Württemberg – Heckenschnitt

Unmittelbar hinter dem Zaun (von meiner Sicht aus) wurde nachträglich vom Nachbarn eine Thuja Hecke gesetzt. (Zeitpunkt nicht bekannt).
Diese Thuja- Hecke ist ständiger Streit- Anlass.
Die Hecke steht seit etwa 25-30 Jahren und ist ständig gewachsen. Mein Mann hat den Nachbarn immer wieder aufgefordert, die Hecke in der Höhe zu stutzen, da sie mittlerweile weit über den Sichtschutz hinaus gewachsen war. Auf meine Aufforderung hin passierte überhaupt nichts.
Die Hecke ist inzwischen 145 cm über dem Sichtschutz hinaus gewachsen. Inzwischen ist der Sichtschutz samt Hecke über 3.30 hoch.



Ich weiß nicht mehr weiter und bitte um eine Stellungnahme, ob es tatsächlich so ist, dass das Zurück- Schneiden von Hecken im Garten ab 1.3. in Baden- Württemberg tatsächlich verboten ist.
Grundsätzlich nisten in Thuja- Hecken keine Vögel, da diese Hecken zu dicht sind. Die Thujas werden auch nicht von Vögeln angeflogen.



21. März 2022 | 16:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage, „ob es tatsächlich so ist, dass das Zurückschneiden von Hecken im Garten ab 1.3. in Baden-Württemberg [...] verboten ist" wie folgt beantworten.

Ein möglicher Beseitigungsanspruch wegen des Zaunes ist gemäß § 26 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz (NachbG BW) verjährt.

Bezüglich Hecken gilt § 12 NachbG. Hecken über 1,80 m Höhe müssen mindestens 50 Zentimeter + die Mehrhöhe über 1,80 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben.

§ 20 S. 1 NachbG bestimmt:

Die Höhen und Abstandsregelung gilt nicht, „wenn sich [...] die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen."

§ 12 Abs. 2 S. 1 NachbG den Rückschnitt.


Ihre Frage beantwortet § 12 Abs. 3, 2. Halbsatz NachbG:

„Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September."


Es ist tatsächlich so. Bis Ende September können Sie den Anspruch auf vollständigen Rückschnitt nicht durchsetzen.


Das entspricht auch § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BNatSchG:

„Es ist verboten, [...] Hecken [...] und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden [...]; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen […]."

Das verbotswidrige Abschneiden kann mit Geldbuße bis 5.000 € bestraft/geahndet werden (§ 69 Abs. 3 Nr. 13, Abs. 7, 1. Halbsatz BNAtSchG).

Erlaubt ist ein schonender Form- und Pflegeschnitt, zur Beseitigung des Zuwachses.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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