Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage, „ob es tatsächlich so ist, dass das Zurückschneiden von Hecken im Garten ab 1.3. in Baden-Württemberg [...] verboten ist" wie folgt beantworten.
Ein möglicher Beseitigungsanspruch wegen des Zaunes ist gemäß § 26 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz (NachbG BW) verjährt.
Bezüglich Hecken gilt § 12 NachbG. Hecken über 1,80 m Höhe müssen mindestens 50 Zentimeter + die Mehrhöhe über 1,80 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben.
§ 20 S. 1 NachbG bestimmt:
Die Höhen und Abstandsregelung gilt nicht, „wenn sich [...] die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen."
§ 12 Abs. 2 S. 1 NachbG den Rückschnitt.
Ihre Frage beantwortet § 12 Abs. 3, 2. Halbsatz NachbG:
„Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September."
Es ist tatsächlich so. Bis Ende September können Sie den Anspruch auf vollständigen Rückschnitt nicht durchsetzen.
Das entspricht auch § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BNatSchG:
„Es ist verboten, [...] Hecken [...] und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden [...]; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen […]."
Das verbotswidrige Abschneiden kann mit Geldbuße bis 5.000 € bestraft/geahndet werden (§ 69 Abs. 3 Nr. 13, Abs. 7, 1. Halbsatz BNAtSchG).
Erlaubt ist ein schonender Form- und Pflegeschnitt, zur Beseitigung des Zuwachses.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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