Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachbarrecht BW §9 - §11 Befestigung von Erhöhungen

| 26. März 2015 09:46 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


14:01

Ich bitte um Beurteilung folgender Situation:

Der Bebauungsplan unseres Baugebietes sah von Anfang an Terrassierungen von ca. 0,50m - 1,0m zwischen den einzelnen Grundstücken vor.

Wir haben auf der Seite unseres Grundstückes, die sich über das Nachbarschaftsgrundstück rechts erhebt, die Erhöhung auf unsere Kosten mit Mauerscheiben befestigt. Alle sind happy.

Auf der linken Seite gibt es ebenfalls eine Höhendifferenz der EFH lt. Bebauungsplan von max. 0,90m. Nachbar möchte die Befestigung auf uns abwälzen, wir hätten ja später gebaut und die Terrassierung geschaffen.

Frage 1:

Nach unserem Rechtsverständnis muss der Eigentümer des Grundstücks das erhöht liegt die Erhöhung auf seine Kosten befestigen. Ergibt sich für uns aus §9 (1), da bereits beim Kauf des Grundstücks bekannt war, dass es eine Erhöhung lt. Bauplan geben wird.

§10 (1) NRG BW: "...wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt."

Grenze und Kante sind identisch, Abstand somit 0m.
Höhenunterschied liegt schräg zwischen 0,4m und 0,9m.
Grenze und Kante sind identisch, doppelter Abstand somit ebenfalls 0m.

Insofern muss der Nachbar sein Grundstück auf seinem Grund und Boden entweder mit 45 Grad Abböschen Entfernung 2 x 0,4m bis 2 x 0,9, oder muss eine sichere Befestigung anbringen.

Ist dies korrekt?


Frage 2:

Die Höhe von Sichtschutz innerhalb unseres Grundstückes wird von unserer EFH aus gemessen und beträgt 1,5m Höhe zzgl. Abstand von der Grundstücksgrenze. Möchte ich 3,5m hoch muss ich 2m von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

Ist dies korrekt?


Vielen Dank für Ihre Mühe

26. März 2015 | 10:43

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.

Der Beantwortung Ihrer 1. Frage möchte ich die gesetzliche Grundlage voranstellen.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=A6302DDED4E8C656B37E0FE9C730FC91.jpa4?quelle=jlink&query=NachbG+BW&max=true&aiz=true#jlr-NachbGBWpP9

Die von Ihnen vorgebrachte Argumentation ist sehr überlegt und kann durchaus im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan überzeugen.

Die von Ihrem Nachbarn entgegnete Auffassung zielt jedoch auf die vor dem Bau herrschenden Umstände ab. Da in Abs. 1 von § 9 NBG BW von einer einzurichtenden Erhöhung gegenüber dem Nachbargrundstück gesprochen wird, ließe sich leicht der Umkehrschluss einer Absenkung anbringen.

In der zeitlichen Abfolge wären Sie insoweit die Störer des nachbarlichen Grundstücksfriedens bzw. Grundstücksgegebenheiten und wären daran gehalten, entsprechend das Nachbargrundstück schützende Abstände einzuhalten oder aber die Kosten für Ihre neue Einrichtung zu tragen und zu unterhalten.

Dies ist sicherlich aber nicht so von Bebauungsplan vorgesehen, dass die nachträglichen bebauten innenliegenden Zwischengrundstücke bei der entsprechenden Abstandswahrung die jeweilige Böschung nach oben UND unten auf ihrem Grundstück einzurichten haben und damit wertvoller ebene Bebauungsfläche für dieses verloren geht oder aber die beiderseitige Einrichtung und Unterhaltung einer Grenzsicherung. Dies würde ein solches Grundstück weniger wertvoll machen.

Eine eindeutige Bestimmung in Ihrem Fall, lässt sich dennoch nicht aus dem Gesetz herleiten. Sie werden hier mit der von Ihnen geschilderten Argumentation und den Vorgaben des Bebauungsplanes mit Ihrem Nachbarn ein Gespräch suchen werden müssen bzw. hier eine gerichtliche Entscheidung erwirken müssen, soweit keine Einigung zustande kommt. Für mein Dafürhalten, wäre die Auferlegung der Einrichtung und Unterhaltung der Grenzsicherung zu Ihren Lasten unbillig. Hingegen eine hälftige Böschung auf beiden Grundstücken salomonisch vertretbar. Die Beeinträchtigung beider Grundstücke wäre bei einer hälftigen Böschung bei dem vorgegebenen Niveauunterschied beiderseits weniger als 0,5 m und damit im Rahmen der allgemeinen Grenzbebauung.

Frage 2
Ja das ist korrekt. Aus § 11 Abs. 2 NBG BW ergibt sich das eine tote Einfriedung, die über 1,50 m hinausgeht den entsprechenden Abstand zu Grundstücksgrenze aufweisen muss.

Die von ihnen angegebene Höhe ist etwas unüblich, in der Regel enthalten die Nachbarschaftsgesetze anderer Länder eine Ortsüblichkeit der Grenzeinfriedung, aber in der für BW konnte ich eine solche Vorschrift nicht ausfindig machen. Soweit hier keine anderslautende Rechtsprechung vorliegt oder baurechtlichen Beschränkungen unterworfen, ist Ihrem Vorhaben nichts entgegenzuhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2015 | 11:11

Vielen Dank.

Das mit der beidseitigen Böschung funktioniert leider auf Grund der erlaubten Baufenster innerhalb des Grundstückes auf unserer Seite nicht.

Wäre die Tatsache, dass alle Grundstücke die oberhalb des "Verweigerers" liegen, ebenfalls jeweils vom Grundstückseigentümer befestigt wurden, und somit der Verweigerer der Einzige ohne eigene Abstützung ist, aus Ihrer Sicht ein Argument für Ortsüblichkeit und Umsetzung des Bebauungsplans?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2015 | 14:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

Dieser geschilderte Umstand, dass auch die weiterführenden Gründstückseigener oberhalb Ihres Nachbarn, jeweils wahrscheinlich aufgrund des Bebauungsplanes und der Terrassenstruktur, spricht für Sie und Ihre Argumentationslinie.

Die Ortsüblichkeit ist hier aus meiner Sicht nicht wirklich so entscheidend, kann aber selbstverständlich auch vorgebracht werden. Viel wesentlicher ist m. E. nach dass der Nachbar oberhalb Ihres Grundstückes an der Sicherung dessen interessiert sein sollte und insoweit sein Grundstück vor dem Abbrechen auf Ihr Grundstück sichern sollte.

Mein in der Antwort verwendeter Umkehrschluss ist u.U. gar nicht so von dem Gesetzgeber gewollt und daher explizit nicht in das Gesetz eingegangen, weil grundsätzlich nur derjenige in der Pflicht gesehen wird, dessen Grundstück auf ein anderes direkt einwirken kann. Sie dürfen damit zwar nicht an der eigenen Grundstücksgrenze senkret hinab ein Loch ausheben, ohne das benachbarte Grundstück zu sichern, aber ggf. doch als Baugrund einebnen. Unter dieser Maßgabe ist es Sache des Nachbarn sein Grundstück zu sichern, damit das Nachbargrundstück nicht durch Absturz oder Pressung beeinträchtigt wird.

Sie sehen hier gibt es doch recht viel Argumentations spielraum, der zu Ihren Gunsten wirkt. Der ledigliche Vorhalt, Sie kommen mit der Vorbereitung Ihres Baugrundes ein wenig später und sind von daher in der Pflicht benachbarte Grundstücke abzusichern, ob wohl die Gefahr bei nutzungsbestimmter Aufbereitung des eingenen Grundstücks von dem Nachbargrundstück ausgeht. Insoweit kann der hier streitwillige NAchbar sich auf keinen Fall auf einen Vertrauenschutz berufen, ihn beträfe das nicht, weil hier ja nicht abzusehen war, dass sein Nachbahrgrundstück (Ihres) nicht entsprechend des Bebauungsplanes baulich genutzt würde und er desshalb sein Grundstück nicht zu sichern hätte.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben, wünsche viel Erfolg bei der Diskussion mit dem unwilligen Nachbarn. Es ist sehr unschön, wenn das nachbarschaftliche Verhältnis gleich von Beginn an durch einen solchen Umstand gestört wird.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 26. März 2015 | 14:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wehle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. März 2015
5/5,0

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht