Sehr geehrter Mandant,
leider haben Sie vergessen, Ihre Frage zu formulieren. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen möchten, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Nachbarn haben. Ihre Anfrage beantworte ich daher wie folgt:
1.
Durch das Auftragen des Aufschubs auf Ihrem Grundstück haben Ihre Nachbarn Ihr Eigentum beeinträchtigt. Sie haben insofern einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Zudem können Sie auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sollten Sie zunächst Ihre Nachbarn schriftlich dazu auffordern, den Aufschub zu beseitigen, sowie eine von Ihnen vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Kommen die Nachbarn Ihrer schriftlichen Aufforderung nicht nach, können Sie Klage erheben.
2.
Für die bereits entstandenen materiellen Schäden können Sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB
Schadensersatz verlangen. Vor Klageerhebung empfiehlt sich auch hier eine schriftliche Aufforderung mit der Nennung eines konkreten Schadensbetrages.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
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Sehr geehrter Herr Bereasen,
vielen Dank für Ihre Antwort.
1. Da der Boden nicht mehr so herzustellen ist wie zuvor, kann ich ein Bogengutachten als Nachweis verlangen? Kann eine Frist, z.B. 14 Tage für die Beseitigung gesetzt werden?
2. Was würde in der schriftlichen Aufforderung stehen? Da der Betrag schwer zu ermitteln ist, kann diese auch erst geltend gemacht werden wenn der Schaden nicht wie gewünscht beseitigt wurde?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Mandant,
bitte entschuldigen Sie die Verzögerung, die in einem erhöhten Arbeitsaufkommen begründet liegt. Ihre Nachfrage wird innerhalb des heutigen Tages beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Leon Beresan
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Mandant,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zitat:1. Da der Boden nicht mehr so herzustellen ist wie zuvor, kann ich ein Bogengutachten als Nachweis verlangen? Kann eine Frist, z.B. 14 Tage für die Beseitigung gesetzt werden?
Zur Beseitigung des Aufschubs sollten Sie eine Frist setzen, die zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten realistisch erscheint. Soweit hierfür umfangreiche Arbeiten erforderlich sind, wäre m.E. eine Frist von vier Wochen bzw. einem Monat angemessen. Die Länge der Frist richtet sich also nach dem Einzelfall. Konkrete gesetzliche Vorgaben existieren insofern nicht.
Ein Gutachten ist im Rahmen der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzen nicht zwingend erforderlich, sofern Sie den Schadensumfang selbst schätzen können. Empfehlenswert erscheint ein solches im Falle der gerichtlichen Geltendmachung. Das Sachverständigengutachten dient in diesem Fall der Substantiierung Ihrer Klage.
Zitat:2. Was würde in der schriftlichen Aufforderung stehen? Da der Betrag schwer zu ermitteln ist, kann diese auch erst geltend gemacht werden wenn der Schaden nicht wie gewünscht beseitigt wurde?
Auch für die Zeit vor der Beseitigung des Aufschubs können Sie einen Ersatz des Nutzungsausfallschadens verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem Entgelt, das Sie für die Nutzung des Grundstücks üblicherweise zu entrichten haben. Sofern Sie also etwa das Grundstück pachten, können Sie von Ihrem Nachbarn einen Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe Ihres Pachtzinses verlangen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Leon Beresan
Rechtsanwalt