Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Verkäufer muss nur solche Mängel beim Verkauf ungefragt offenlegen, die ihm positiv bekannt sind. Im Gegensatz zu gewerblichen Händlern bejaht die Rechtsprechung bei privaten Verkäufern keine Pflöicht zur Überprüfung des Fahrzeugs vor dem Verkauf.
Wenn Ihnen die behaupteten Sachmängel beim Verkauf nicht vbekannt waren, hatten Sie auch keine Offenbarungspflicht. Ein arglisitiges Verschweigen von Mängeln liegt insoweit nicht vor, und der Käufer kann deshalb nicht den Kaufpreis mindern, nachdem ein Gewährleistuzngsausschluss im Vertrag vereinbart war.
2.
Im Jahr 2005 entschied das OLG Naumburg, dass ein aus dem EU-Auskland re-importiertes Fahrzeug (noch) einen Mangel darstelle, da solche Fahrzeuge im Inland einen 10% niedrigeren Kaufpreis erzielten (Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05). Der Verkäufer müsse den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport" erwirbt. Verschweige der Verkäufer dies, sei der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Absatz 1 BGB) berechtigt.
(Dem Anwalt des Käufers ist zuzugeben, dass es auch eine arglisitge Täuschung darstellt, wenn der Verkäufer einen Umstand "ins Blaue hinein" behauptet, dessen Vorliegen er nicht weiß.)
Demgegenüber hat das OLG Köln im Jahr 2014 folgendes entschieden (Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14):
Zitat:Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug ist nicht mangelhaft. Denn in dem Umstand, dass der Wagen ursprünglich für Belgien produziert und von dort aus nach Deutschland reimportiert worden ist, liegt keine Beschaffenheit, die dem Fahrzeug selbst unmittelbar anhaftet.
Nach § 434 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit von den Vertragsparteien eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, ist die Sache mit Mängeln behaftet, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die Beschaffenheit einer Kaufsache ist dabei mit ihrem tatsächlichen Zustand gleichzusetzen, der die ihr anhaftenden Eigenschaften umfasst. Sie ist nicht auf die faktischen Merkmale beschränkt, sodass auch äußere Umstände, denen die Sache zwangsläufig unterliegt, als Beschaffenheit angesehen werden. Das bedeutet, dass zur Beschaffenheit einer Kaufsache auch diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Bezüge gehören, die im tatsächlichen Zustand der Sache selbst wurzeln und die ihr unmittelbar physisch auf eine gewisse Dauer anhaften.
Vor diesem Hintergrund wirkt sich auf seine Beschaffenheit nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung eines Fahrzeugs innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Dies hat – für sich gesehen – keinerlei Auswirkungen auf den physischen Zustand der Sache. Der Import eines Fahrzeugs ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit und damit auch kein Sachmangel (vgl. dazu KG, Beschl. v. 29.08.2011 – 20 U 130/11, juris; OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360).
Wenn sich der Käufer auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg berufen sollte, dann müsste er gutachterlich nachweisen, dass Re-Importfahrzeuge auch gegenwärtig noch einen niedrigeren Kaufpreis im Inland erzielen, der vorliegend eine Minderung des Fahrzeugpreises um 1.000,00€ rechtfertigt.
3.
Vorliegend ficht der Käufer den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung an, und er erklärt auch nicht den Rücktritt vom Kaufverftrag. Vielmehr begehrt er Minderung des Kaufpreises und will im Übrigen am Vertrag festhalten.
Eine Rückabwicklung des Vertrages - Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs - ist daher nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich, dem der Käufer zustimmen müsste. Sie können ihm dies anbieten, aber er ist nicht verpflichtet, auf Ihr Angebot einzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen