Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Der Käufer ist im Falle einer Gerichtsverhandlung darlegungs- und beweispflichtig, dass Sie arglistig gehandelt haben. Die gegnerische Behauptung, dass die Angaben über die Unfallfreiheit ins Blaue hinein erfolgt seien, müsste also der Käufer beweisen. Dies dürfte dem Käufer aber nicht gelingen. Ihnen ist keine Arglist vorzuwerfen, da Sie selbst das Fahrzeug als unfallfrei gekauft haben. Zudem hatten Sie während der Zeit, in der Sie das Fahrzeug gefahren sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug beim Vorbesitzer einen erheblichen Unfallschaden hatte. Hier steht Ihnen Ihr eigener Kaufvertrag mit der Person, von der Sie das Fahrzeug gekauft haben zudem zur Seite, um darzulegen, dass Sie das Fahrzeug selbst als unfallfrei gekauft haben. Zudem steht Ihnen die Vollabnahme der Dekra zur Seite. Zudem erfolgte die Vollabnahme durch die Dekra, die auch keinen erheblichen Unfallschaden entdeckte. Optimal wäre, wenn Sie den Untersuchungsbericht noch zur Hand haben. Auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung sind Ihre Erfolgschancen als gut einzuschätzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Danke für die schnelle Antwort. Wir haben nochmal im Anschreiben nachgesehen. Der Anwalt meint aufgrund unserer Angabe (Haken) im KV "unfallfrei" ohne weiteren einschränkenden Zusatz wäre diese Beschaffenheitszusage nicht im Sachmängelausschluss enthalten und deshalb müssten wir für die Nichtunfallfreiheit haften bzw. den Vertrag rückabwickeln. Könnten Sie Ihre Antwort dahingehend noch konkretisieren? Danke vorab.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach dem BGH (Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05
) kann selbst die Zusicherung der Unfallfreiheit ins Blaue ohne Einschränkung eine arglistige Täuschung begründen. Dies kann sogar für die Formulierung „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE" ohne weitere Einschränkung gelten. Voraussetzung ist aber, dass die Angaben ins Blaue hinein erfolgt sind. In Ihrem Fall ist es aber so, dass nach Ihrer Schilderung eine ausdrückliche Frage nach der Unfallfreiheit nicht gestellt wurde. Problematisch ist jedoch, dass Sie im Vertrag die Unfallfreiheit mit dem Häkchen zugesichert haben. Der BGH führt folgendes aus: „Zwar sei der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht verpflichtet, das zum Verkauf stehende Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Sieht der Verkäufer jedoch von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs ab und sichert er gleichwohl dessen Unfallfreiheit zu, dann muss er den Kaufinteressenten auf seinen begrenzten Kenntnisstand aufmerksam machen. Unterlässt er einen solchen einschränkenden Hinweis, handelt er arglistig." Aber bereits in meiner ursprünglichen Antwort habe ich ausgeführt, dass meines Erachtens keine Angaben ins Blaue hinein vorliegen, sondern Sie für Ihre Angaben sachliche Gründe hatten. Sie haben zum einen das Fahrzeug selbst als unfallfrei gekauft, was vertraglich festgehalten ist. Zudem wurden Sie bei der Vollabnahme in einer Fachwerkstatt ebenfalls nicht auf einen Unfall hingewiesen. Das Fahrzeug wurde auf die Unfallfreiheit hin untersucht und es wurde nichts festgestellt. Meines Erachtens greift daher die Argumentation des gegnerischen Anwalts nicht, da Ihre Angaben einen sachlichen Grund haben und daher keine arglistige Täuschung begründen. Dies sollten Sie so dem gegnerischen Anwalt mitteilen. Sollte der Käufer dennoch der Ansicht sein, dass er seine Rechte gerichtlich durchsetzen muss, so können Sie mich sehr gerne in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
Paderborner Straße 2
10709 Berlin
Tel.: 030 / 893 615-0
Fax: 030 / 893 615-55
E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
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