Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich sind Sie in der Beweispflicht, dass die Kündigungserklärung dem Anbieter zugegangen ist.
Hierfür bieten Sie einen Zeugen und eine Mail auf. Ob die Mail geeignet ist, die Kündigung zu beweisen, müsste aus dem Inhalt der Nachricht ermittelt werden.
Wenn keine Schriftform erforderlich ist (laut AGB des Betreibers) dann reicht eine Mail aus, denn wenn der Betreiber einen entsprechenden Zugang eröffnet, hat er sich die daraus erwachsenen Probleme selber zuzuschreiben.
Teilen Sie dies dem Betreiber so mit.
Ob ein Schreiben eines Anwalts erfolgversprechend ist, kann erst nach Einsicht in die Unterlagen und die AGB des Betreibers gesagt werden.
Vor allem ist die Qualität der Beweismittel zu prüfen, da der Betreiber ja den Zugang der Kündigungserklärung bestreitet.
In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass eine Kündigung eines DSL-Anschlusses im Zuge eines Umzuges nicht in Betracht kommt (Urteil v. 11.11.2010 - III ZR 57/10
).
Somit kommt es nicht darauf an, dass an dem Ort, zu dem Sie hinzuiehen sich bereits ein Anschluss befindet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass jemand Ihren Anschluss vor Ort übernimmt (LG München I, Urteil vom 14.02.2008 - 12 O 19670/07
).
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
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