Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst kann der Geschädigte wählen: er kann sein Fahrzeug entweder reparieren lassen und den Ausgleich der Reparaturrechnung von Ihnen verlangen oder netto nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen. Was er dann mit dem erhaltenen Betrag macht, ist seine Sache.
Vereinfacht: ein Nachweis der Reparatur muss nicht erbracht werden, um für die Beschädigung Ersatz fordern zu können.
Der Geschädigte ist allerdings dafür beweispflichtig, in welcher Höhe ihm Schadensersatz zusteht.
Eine entsprechende Kalkulation muss daher nachprüfbar und nachvollziehbar sein.
Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, welcher Schaden an seinem Fahrzeug behoben werden soll, damit ausgeschlossen werden kann, dass Ihnen Altschäden untergeschoben werden sollen.
Idealerweise liegt dem Kostenvoranschlag mindestens ein Lichtbild und die Beschreibung des vorgeschlagenen Reparaturwegs an.
Nur dann lässt sich prüfen, ob die geltend gemachten Positionen wirklich zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen sind.
Problematisch ist, dass der Geschädigte auf Ihre Kosten ein Sachverständigengutachten anfertigen lassen kann, wenn Sie die Richtigkeit des Kostenvoranschlags anzweifeln.
Ich würde daher, falls dem Kostenvoranschlag keine Lichtbilder anliegen und/oder nicht genau erkennbar ist, was überhaupt repariert werden soll, mit der Gegenseite in Kontakt treten und um eine Aufschlüsselung des Reparaturwegs und /oder Übersendung von Lichtbilder zum geltend gemachten Schaden bitten.
Diese Unterlagen können Sie dann einem selbstgewählten Sachverständigen vorliegen, damit dieser im Wege eines Kurzgutachtens die Plausibilität und Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen prüfen kann.
Ich hoffe, Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
also mit dem Anwalt von B in kontakt tretten.
und um aufschlüsselung und aussage kräftiges bild material bitten.
kann A dies auch ohne zuhilfenahme eines anwaltes? da A sich diesen nicht leisten kann.
gibt es für dieses vorgehen einen §? das man ein vergleichsgutachten anfertigen lassen möchte
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können selbstverständlich auch ohne Anwalt Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Wenn es Ihnen an finanziellen Mitteln für eine anwaltliche Vertretung mangelt, möchte ich Sie aber auf die "Prozesskostenhilfe" (PKH) hinweisen, die Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen können.
Einen § für das von mir vorgeschlagene Vorgehen gibt es nicht, erzwingen können Sie es auch nicht.
Ausgangspunkt ist aber, dass die Gegenseite die Höhe des Schadensersatzes voll beweisen muss.
Sie können also argumentieren, dass Sie berechtigte Ansprüche grundsätzlich ausgleichen wollen, die vorliegenden Unterlagen aber noch nicht ausreichen, um die Höhe der Forderung im einzelnen nachvollziehen zu können.
Ihnen dies plausibel zu machen, liegt damit auch im Interesse der Gegenseite.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht