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Haftung bei Sachbeschädigung

22. Juni 2008 00:02 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Sehr gehrte Damen und Herren,
ich bitte um Rat für folgenden Sachverhalt:
Ich bin Vorstandsmitglied des Sportvereins TSG..... Im Januar letzten Jahres buchte unser Trainer für ein verlängertes Wochenende ein Sporthotel, in welchem er mit ein paar Spielern war. Wir als Verein wurden darüber informiert, dass die Spieler dies machen, es war jedoch kein von unserer Seite aus angesetzes Traininglager.
Zu fortgeschrittener Stunde begab es sich, dass durch Durchzug bei einem offenen Fenster und verschiedene andere Umstände ein nicht unerheblicher Sachschaden (Brandflecken durch Zigaretten im Teppich, Kaputtes Fenster) entstand.
Leider hatte uns als Verein niemand darüber informiert. Es wäre auch am einfachsten gewesen, wenn einer der Schadensverursacher dies seiner Privaten Haftpflicht gemeldet hätte und somit dort eine Regelung hätte erfolgen können. All dies wurde jedoch aus unverständlichen Gründen nicht gemacht. Es fanden lediglich diverse Telefonate zwischen Trainer und Hotel statt, deren Inhalt insbesondere über die Schadenshöhe ging.
Im November letzten Jahres, also ca. ein halbes Jahr später flatterte dem Verein das Schreiben einer Anwaltskanzlei ins Haus, in welchem wir aufgefordert wurden den Schaden zu begleichen (Dies war das erste Mal, dass wir konkret davon Kenntnis bekamen). Wir lehnten gegenüber der Kanzlei die Schadensregulierung ab und forderten die Kanzlei auf sich an die Schadensverursacher zu wenden (es war ja kein von unserer Seite offiziell anberaumtes Trainingslager, ausserdem vetreten wir die Ansicht, dass der Sachschaden nicht dem Verein zuzuordnen ist, sondern eben einer Privatperson).
Vor ca 2 Wochen bekam dann der Trainer den entsprechenden Mahnbescheid zugesandt.
Meine Frage geht nun dahin. Können wir als Verein für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden ?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Schuldner des aus einer unerlaubten Handlung resultierenden Anspruchs ist in erster Linie der Handelnde selbst. Deshalb hat beispielsweise für die Beschädigungen des Teppichs primär das Vereinsmitglied einzustehen, das die Schäden verursacht hat. Insoweit dürfte eine (zumindest) fahrlässige Eigentumsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen.

II. Nach § 31 BGB haftet allerdings der Verein für seine Organe. Er hat deshalb zwingend für die Schäden einzustehen, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt.

Obwohl die Rechtsprechung den Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" weit auslegt, dürfte hier eine Organhaftung ausscheiden. Dies gilt m. E. sogar dann, wenn der Trainer selbst einen Schaden verursacht hat. Denn dies dürfte jedenfalls nicht - wie § 31 BGB es verlangt - in einem engen objektiven Zusammenhang mit einer ihm übertragenen Verrichtung geschehen sein.

III. Denkbar ist schließlich noch, daß der Verein das haftende Mitglied von der Haftung ganz oder zumindest teilweise freistellen muß.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein entsprechender Anspruch indes grundsätzlich nur, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat, und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 17/03 ).

Vor diesem Hintergrund dürfte das "nach außen" haftende Mitglied hier auch keinen Freistellungsanspruch gegen den Verein haben.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2008 | 07:13

Vielen Dank für die umfassende Antwort. Verstehe ich es also richtig, dass für den Fall, dass der Verursacher nicht feststellbar ist weder der Verein noch der TRainer in Regress genommen werden können ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2008 | 08:45

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich in der Tat davon aus, daß der Verein selbst nicht für die Schäden im Hotel haftet. Auch eine Haftung des Trainers - der die Schäden offenbar nicht (mit-)verursacht hat - läßt sich m. E. nicht begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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