Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Verantwortlichkeit eines Minderjährigen ist nach § 828 BGB
nur bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen:
„§ 828
Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat."
Bei einem Kind über 10 Jahren wird die Verantwortlichkeit dagegen vermutet.
Ihr Sohn würde daher grundsätzlich für den Schaden haften.
Falls das Auto falsch geparkt war – Halteverbot o.ä.- kann eine Mitschuld des Kfz-Besitzers in Betracht kommen, der den Umfang der Haftung vermindert.
Ansonsten besteht der beste Ansatzpunkt zur Einwendung bei solchen Fällen bei der des Umfangs des Schadens.
Hier sollte genau geprüft werden, ob der Schaden tatsächlich den genannten Umfang hat, oder ob es sich etwa um die (unverbindliche) Schadensschätzung einer Werkstatt handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.05.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.05.2020
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11:36
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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