Guten Abend,
Zunächst: Eine Regelung, dass Sie nicht mehr als fünf Stunden warten müssen, gibt es so nicht. Ansprüche nach der EU-Fluggastverordnung richten sich auch grundsätzlich nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen die ausführende Fluggesellschaft. Den Reisepreis werden Sie auf diesem Weg nicht zurück erhalten. Zu prüfen wäre allerdings eine Entschädigung in Geld, deren Höhe vor allem von der genauen Flugdistanz abhängt. Außerdem müsste anhand der Umstände genauer geprüft werden, ob bloß eine Verspätung oder in Abgrenzung dazu eine Annullierung des Flugs vorliegt (nur im letzteren Fall bestehen Entschädigungsansprüche in Geld). Dieser Anspruch müsste, wie gesagt, bei der Fluggesellschaft eingeklagt werden.
Die ausführende Fluggesellschaft ist allerdings Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters, d. h. die Verspätung ist diesem wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Verspätung des Flugs ist damit eine Pflichtverletzung des Reisevertrags, für das der Reiseveranstalter auf Schadensersatz haftet. Wie die Erfolgschancen einer Klage aussehen, lässt sich natürlich nicht abschließend beurteilen. Es wird die Frage zu klären sein, unter welchen Umständen Sie den Flughafen verlassen haben, d. h., ob Sie damit rechnen mussten, dass der Flug noch stattfinden würde oder ganz annulliert wurde. Außerdem wird es darauf ankommen, ob Sie Abhilfe durch einen Ersatzflug hätten schaffen können, um den Schaden im eigenen Interesse gering zu halten. Eventuell wird Ihnen ein Mitverschulden angerechnet, so dass der Schadensersatzanspruch (in Form von Rückzahlung des Reisepreises) nur zum Teil realisierbar sein wird. Eine genaue Quote (z. B. 50 % des Reisepreises) lässt sich leider nicht angeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
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