Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einem solchen Fall richten sich deine möglichen Rechte nach der europäischen Fluggastrechte-VO. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche, einseitige Veränderung der Flugzeiten, was einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO entspricht.
Gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO haben Sie das Recht, die Kosten für den Flug zurückzuverlangen und die Flüge unter den geänderten Bedingungen gar nicht anzutreten.
Sie können aber auch gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) von der Airline die Umbuchung auf den nächstmöglichen späteren bzw. einen weiteren späteren Flug verlangen.
Sie sollten Kontakt mit Check24 bzw. Air Europa aufnehmen und mitteilen, dass die Änderung des Fluges für Sie nicht in Frage kommt.
In Zeiten von Corona können Sie damit rechnen, dass Ihnen ein Gutschein für einen späteren Flug angeboten wird. Es ist ratsam, dies anzunehmen, da eine Durchsetzung der Kaufpreisrückzahlung in diesen Zeiten sehr langwierig und kräftezehrend sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter