Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Ehefrau hat Ihnen, da sie ausgezogen ist die Ehewohnung zur Nutzung während der Trennungszeit überlassen.
Solange die Ehe also noch nicht geschieden ist, können Sie in der Ehewohnung verbleiben.
Wenn die Ehe geschieden ist, ist es leider so, dass die Verfügungsbeschränkung von der ich Ihnen bereits geschrieben hatte nicht mehr gilt.
Die Frau kann also das Haus verkaufen, ohne dass Sie etwas dagegen unternehmen können.
Sie können sich auch nach der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung aber zuweisen lassen.
Da die Ehewohnung allerdings im Alleineigentum Ihrer Frau steht, muss dazu eine unbillige Härte vorliegen.
Das bedeutet, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen.
Dies ist eine Frage des Einzelfalls, aber in Ihrem Fall leider nicht anzunehmen.
Sowohl ein Anspruch auf Zugewinn, als auch ein Anspruch auf Auskehr einer ehebedingten Zuwendung sind Ansprüche, die auf Geld gehen.
Diese Ansprüche geben Ihnen daher kein Recht , das Haus zurück zu bekommen.
Sie sollten sicherheitshalber einmal den Notarvertrag durchsehen mit dem Sie Ihrer Frau damals die Haushälfte überschrieben haben.
Manchmal enthalten solche Verträge Bestimmungen darüber, was mit der zugewandten Immobilie im Falle einer Trennung oder Scheidung zu geschehen hat.
Eine Gütertrennung hindert nur den Ausgleich der Vermögenswerte , gibt Ihnen aber keinen Anspruch auf das Haus.
Im übrigen bleibt Ihnen nur, sich einen Fachanwalt für Familienrecht zu nehmen, und mit Ihrer Frau in Verhandlungen zu treten, um so zu versuchen, das Haus zu bekommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei dieser recht komplizierten Materie weiterhelfen konnte
Gerne können Sie nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
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