Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Vorschrift die Sie hier zunächst kennen sollten, ist § 13b UStG
, den ich nachfolgend auszugsweise zitiere:
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Google ist ein in Irland ansässiger Unternehmer und erbringt eine sonstige Leistung an Sie. Somit schulden Sie nach vorstehender Vorschrift die Umsatzsteuer.
Auch als Kleinunternehmer haben Sie die nach § 13b Abs. 2 UStG
geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG
.
Die Ihnen von Google erstatteten Beträge müssen Sie in Ihrer E/Ü-Rechnung bzw. GuV-Rechnung als Einnahmen („sonstige Einnahmen“) ansetzen.
Sollten sich die Erstattungen im Januar und Februar 2005 auf Werbeleistungen beziehen, die Sie bis November 2004 erhalten haben, müssen Sie dies in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 erfassen (wegen § 13b Abs. 1 UStG
, Entstehung der Steuer), anderenfalls geben Sie für die Monate Januar und Februar 2005 berechtigte Voranmeldungen ab, auch wenn sich das – wie Sie richtig sehen – rechnerisch nicht auswirkt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsnawalt
Wenn ich das richtig verstehe heisst das, dass ich für 2004 auf alle ausländische Rechnungen (auch z.B. von Unternehmern aus den USA) die Mehrwertsteuer nachzahlen muss.
Wird es denn Probleme mit dem Finanzamt geben, wenn ich erst jetzt im Januar 2006 eine Umsatzsteuererklärung für 2004 abgebe, in der ich auch noch ordentlich nachzahlen muss ? Muss ich den Betrag dann einfach überweisen oder auf einen Bescheid warten ?
zu Frage 1)
Nein, es muß sich bei dem steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 13b UStG
um eine Werklieferung oder sonstige Leistung handeln. Nur dann sind Sie als Leistungsempfänger auch Steuerschuldner.
zu Frage 2)
Möglich ist, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen Sie festsetzt, weil Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht fristgemäß nachgekommen sind(§ 152
der Abgabenordnung). Allerdings ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen, wenn die Fristversäumnis entschuldbar erscheint. Da Google Ihnen zunächst Umsatzsteuer berechnet hat, ist dies hier m.E. der Fall.
zu Frage 3)
Die von Ihnen selbst errechnete Umsatzsteuer müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Erklärung unaufgefordert an das Finanzamt überweisen.