ich bin angestellte Zahnärztin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit und erhielt im April 2016 von meinem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft. An das Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft schloss sich nach der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist lückenlos ein Beschäftigungsverbot aufgrund Stillzeit bis zum 31.10.2017 an. In dieser Zeit der Beschäftigungsverbote erhielt ich den Mutterschutzlohn in Höhe der Summe X, der sich aus dem Durchschnittsgehalt der 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft errechnete. Vom 1.11.2017 bis einschl. 14.2.2018 befinde ich mich nun in Elternzeit. Für die Monate November 2017 und Dezember 2017 bezog ich Basiselterngeld, im Januar 2018 und Februar 2018 Elterngeld Plus. Geplant und vereinbart war eine berufliche Rückkehr mit dem selben Stundenumfang wie vor der 1. Schwangerschaft (Vollzeit, 39 Wochenstunden). Nun bin ich vor Ablauf der Elternzeit erneut schwanger geworden. Ich werde meinem Arbeitgeber diese Woche von meiner Schwangerschaft berichten und es wird aller Voraussicht nach wieder ein Beschäftigungsverbot mit Wirkung zum 15.2.2018 ausgesprochen werden.
1.) Erhalte ich nun wieder den Mutterschutzlohn in gleicher Höhe der Summe X wie in den Beschäftigungsverboten aufgrund Schwangerschaft und Stillzeit meines ersten Kindes oder fällt der Mutterschutzlohn in der zweiten Schwangerschaft aufgrund des Elterngeldbezuges nun geringer aus?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Ablauf der Elternzeit lebt das während der Elternzeit ruhende Arbeitsverhältnis wieder auf. Hieran ändert auch das Beschäftigungsverbot nicht. Sie haben daher vollen Lohnanspruch auf Basis der geplanten Vollzeittätigkeit, dies wird auch nicht durch den Bezug des verringerten Elterngeldes beeinträchtigt. Der Arbeitgeber hat aufgrund des Beschäftigungsverbots aber einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Krankenkassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller6. Februar 2018 | 23:37
Sehr geehrter Herr Wilking,
mein Gehalt setzte sich vor der 1. Schwangerschaft aus einem Festgehalt und einer zusätzlichen,
monatlich ausbezahlten Umsatzbeteiligung zusammen.
Wenn ich nun, wir sie schreiben, wieder „vollen Lohnanspruch auf Basis der geplanten Vollzeittätigkeit" habe, würde das dann
1.) bedeuten, dass ich lediglich Anspruch auf mein Festgehalt habe, da ich zwischen den Schwangerschaften keinen Umsatz erwirtschaften konnte, der angerechnet werden könnte? Damit wäre ich ja finanziell schlechter gestellt als im Beschäftigungsverbot der 1. Schwangerschaft.
2.) Oder wird als Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn der aktuellen 2. Schwangerschaft wieder das Durchschnittsgehalt (aus Festgehalt UND Umsatzbeteiligung) der 3 Monate vor Eintritt der 1. Schwangerschaft herangezogen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. Februar 2018 | 23:51
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nr.2 ist korrekt. Entscheidend ist dann gemäß § 18 MuschG das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate im Beschäftigungsverhältnis, in Ihrem Fall also die drei Monate vor der ersten Schwangerschaft.