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Mutter im Heim-Sohn soll schon jetzt das elterliche Haus beziehen.

10. August 2011 12:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mutter (Witwe) im Heim. 2 Kinder(Sohn und Tochter) leben sei Jahren im Streit und verkehren nicht miteinander.
Der Sohn hat sei ca. 10 Jahren die General(Vorsorge)vollmacht.
Der Sohn war auf Wunsch der Mutter beim niederlegen des Testaments mit beim Notar.
Sohn ist Alleinerbe. Tochter erbt nur 1/4 als Pflichtanteil. Mutter will daß Sohn das Haus nach Ihrem Tod übernimmt und bezieht.
Nun ist die Mutter im Heim und ist (mit 88 Jahren) zwar noch recht fit, aber doch nicht mehr ganz zurechnungsfähig.
Mutter äußert nun den Wunsch, daß der Sohn jetzt schon das Haus bezieht, da die das restliche Leben im Heim verbringt.
Wie ist die Rechtslage ?
Danke für Antwort.
johadau

10. August 2011 | 13:16

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

als Eigentümerin des Hauses kann die Mutter bestimmen, wer in das Haus zu ihren Lebzeiten einziehen darf. Sollte die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, eine solche Entscheidung zu treffen, kann gegebenenfalls der Bevollmächtigte die Entscheidung darüber treffen.

Ob in Ihrem konkreten Fall, der Bevollmächtigte Sohn diese rechtliche Entscheidung für die Mutter treffen darf, hängt u.a. von Umfang der Vollmacht ab. Dazu müsste diese in Gänze eingesehen und geprüft werden. Dies ist jedoch im Rahmen einer Erstberatung auch unter Beachtung Ihres Einsatzes nicht möglich. Ich rate Ihnen daher dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der Vollmacht und gegebenenfalls weitere Unterlagen zu beauftragen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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