Gerne zu Ihrer Frage:
Nachfolgende Hypothesen sind zu überprüfen:
a) Das Gericht müsse prüfen, ob das Schuldanerkenntnis ( nachfolgend SA) konstitutiv oder deklaratorisch ist
b) Es liegt entweder ein Rechtsgrund vor oder §814 BGB würde greifen.
c) Da es ein Rollenspiel war stellt sich mir die Frage, ob der Vertrag nicht auch sittenwidrig war und sich die andere Person bereichert hat.
d) Sie schreiben „dass das Schuldanerkenntnis nichtig war, da die Formvorschrift nicht eingehalten wurde, da die Signatur nicht elektronisch qualifiziert war."
Antwort:
In der Tat bedarf das abstrakte = konstitutive SA dem Formerfordernis des § 781 BGB, während das deklaratorische SA formfrei wirksam sein kann.
Wenn aber objektiv eine Geldschuld NICHT vorhanden war, wäre die Gegenseite auch bei dem konstitutiven SA um eben jenes SA ohne Rechtsgrund bereichert.
Sie können dann Ihr konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 812 Absatz 1 Alt. 1 BGB und Absatz 2 zurückfordern. Allerdings tragen Sie in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast. Es findet also eine Umkehr der Beweislast statt.
Dann kommt jedoch § 814 BGB ins Spiel. Sie wussten, dass Sie zur Leistung nicht verpflichtet waren, weil Sie „aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre" (so nennt das die Rspr.) wissen mussten, dass Ihre Geldzahlung sowohl abstrakt, wie deklaratorisch ohne Rechtsgrund erfolgte. Womöglich war das sogar Ihr Motiv – Ihrer Schilderung des „Rollenspiels" nach.
Das bedarf als Tatfrage aber weiterer Aufklärung auf der Tatsachenebene, die aus der Ferne im Rahmen einer summarischen Erstberatung nicht geleistet werden kann. Wie auch die Frage der „Sittenwidrigkeit" des geschilderten Sachverhalts.
Hier könnte Ihnen zwar § 817 BGB zunächst weiterhelfen. Da aber Satz 2 dieses Gesetzes die Rückforderung ausschießt, wenn beide Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zu Last fällt, empfehle ich bei der diffusen Sach- und Beweislage und bei Abwägung des zu erwartenden Prozesskostenrisikos, sich mit den hier dargelegten Argumenten in der Mitte zu vergleichen.
Achtung: Ein solcher Vergleich sollte aber beinhalten, dass jede Seite die „außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Sonst zahlen Sie am Ende noch quotenmäßig die Gebühren der gegnerischen Anwältin mit.
Wohlgemerkt, ein summarischer Rat aus der Ferne ohne Kenntnis aller sonst relevanten Umstände.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen