Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich wird die Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet. Ob in Ihrem Fall mit einer Haftstrafe zu rechnen ist, kann leider auf diesem Wege nicht abschließend geklärt werden. Hierzu ist eine umfassende Kenntnis aller Umstände, die den Einzelfall betreffen, notwendig. Bei Ihrer Schilderung scheint eine Freiheitsstrafe möglich, aber nicht zwingend zu sein.
Zu Ihren Lasten wird zu berücksichtigen sein, dass Sie (einschlägig) vorbestraft sind.
Sie sollten in der Verhandlung darauf achten, dass sämtliche Umstände, die zu Ihren Gunsten sprechen, dem Gericht bekannt werden. Hierzu zählt insbesondere, dass
• den Käufern, kein Schaden entstanden ist, da Sie diesen den Kaufpreis erstatten haben,
• Sie einsichtig sind und Ihre Tat bereuen,
• Sie möglicherweise ein psychologisches Problem haben und sich in Behandlung befinden und
• Sie einen festen Arbeitsplatz haben.
Sie sollten Ihren Anwalt um einen Termin bitten, damit Sie besprechen können, was in der Hauptverhandlung auf Sie zukommen wird. Letztlich wird Ihr Anwalt aufgrund der umfassenderen Kenntnisse eine bessere Prognose treffen können, ob Sie eine Freiheitsstrafe zu erwarten haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)