Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass Jugenrecht nur dann zur Anwendung kommt, wenn Sie zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren. Hinzutreten muss noch, dass das Gericht feststellt, dass Sie einem Jugendlichen gleichzustellen sind, was meistens, im Zweifel zu Gunsten des Heranwachsenden entschieden wird.
Die Frage des Strafmaßes ist eine schwierige, weil es keine festen Tabellen oder Regeln gibt, vielmehr alle in der Hauptverhandlung und laut Aktenvorlage erkenntlichen Punkte gwürdigt werden und zudem regional unterschiedliche "Härtegrade" bestehen.
Nach Ihren Angaben dürfte Jugendhaft jedoch wohl sicher ausscheiden, zumindest dürfte die Aussetzung zur Bewährung sicher feststehen, anderenfalls müsste man Ihnen auch einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
Hinsichtlich der Vielzahl von Taten und des auch beträchtlichen Schadens dürfte nur geringe Aussicht auf bspw. Ableistung von Sozialstunden bestehen, ausschließen möchte ich dies jedoch nicht.
Ebenfalls denkbar wäre ein Frezeitarrest, d.h. der mehrtägige Vollzug einer Freiheitsstrafe, zu einer Jugendstrafe dürfte es nur im schlechtesten Fall und dann mit Bewährung kommen.
Falls dennoch Erwachsenestrafrecht angewandt wird, dürfte eine hohe Geldstrafe, wahrscheinlicher aber eine kurze Freiheitsstrafe, die ebenfalls zur Bewährung auszusetzen wäre in Betracht kommen, wie gesagt, Strafmaßschätzungen sind schwierig bis unmöglich ohne Aktenkenntnis.
Ich empfehle Ihnen zu veruschen über die notwendige Verteidigung einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Dieser bekommt seine Gebühren aus der Staatskasse, falls Sie in naher Zukunft vermögend oder verdienend werden kann der Staat diese aber zurückfordern, jedenfalls wären Sie optimal betreut.
Diese Antwort ist vom 26. März 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
ist es denn möglich einen Pflichtverteildiger zu bekommen?
Denn laut § 140 STPO heißt es dass man einen bekommt wenn man
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 5 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Muss ich wirklich mit keiner Haftstrafe rechnen? Denn Angst habe ich schon.
Die Sache bereuhe ich jedoch sehr arg!!!
Desweiteren habe ich alle Taten unter mein 21. Lebensjahr gegannen.
Außer der letzte Fall wo einer Firma der Schaden von ca. 926,19EUR entstand!!! Ebenfalls die Sache mit den falschen Kontodaten, was jedoch nur als Versuch geahndet wird!!!
Kann man ggfls. einer Freizeiarrest aus dem Weg gehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Für Sie kommt selbstverständlich wenn dann nur Absatz 2 in Betracht. Die meisten Gerichte ordnen auf Antrag bereits dann einen Pflichtverteidiger bei, wenn eine Straferwartung von 10-12 Monaten auch zur Bewährung, in Betracht kommt, im Erwachsenenstrafrecht.
Im Jugendstrafrecht wird bereits unter geringeren Voraussetzungen davon ausgegangen, dass Sie sich nicht ausreichend selbst verteidigen können, insbesondere hier, wenn die Abgrenzung Jugendstrafrecht Erwachsenenstrafrecht zu erfolgen hat.
Sie sollten daher entweder selbst bei Gericht beantragen einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen oder sich an einen Verteidiger vor Ort wenden der diesen Antrag stellt.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch