Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es kommt hier darauf an, was genau Sie mit dem anderen Onlinehändler vereinbart haben.
Wenn klar vereinbart wurde, dass Sie nur unter der Bedingung für den anderen Händler mitbestellen sollten, dass der andere Händler bis zu dem vereinbarten Stichtag den entsprechenden Betrag an Sie zahlt, halte ich Ihr Vorgehen für unproblematisch. Denn dann hätten Sie rechtlich gesehen in Ihrer Vereinbarung die Pflicht zur Mitbestellung unter die Bedingung gestellt, dass der andere Onlinehändler rechtzeitig an Sie zahlt. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, hätten Sie auch nicht für ihn mitbestellen müssen.
Sollten Sie jedoch nicht klar vereinbart haben, dass Sie nur dann mitbestellen würden, wenn rechtzeitig Zahlung an Sie erfolgt, dann sieht die Sache anders aus. Dann hätten Sie den anderen Onlinehändler nach meiner Einschätzung tatsächlich zunächst unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern müssen, bevor Sie von dem Vertrag zurücktreten.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Pflicht zur Mitbestellung unter die Bedingung der rechtzeitigen Zahlung des anderen Händlers gestellt wurde. Da er nicht rechtzeitig gezahlt hat, waren Sie also gar nicht zur Mitbestellung verpflichtet. Dann besteht auch nachträglich kein Recht mehr auf Lieferung der Ware.
Wie gesagt, kommt es darauf an, was exakt vereinbart wurde. Es muss klar gewesen sein, dass Sie sich nur unter der Bedingung der rechtzeitigen Zahlung zur Mitbestellung verpflichten.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und noch einen schönen Abend!
Mit freundlichem Gruß
Thomas Zimmlinghaus
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Leider sind wir bei der Bedingung zur Zahlung bis allerspätestens beide anderer Ansicht und somit wird sich hier wohl Ärger nicht vermeiden lassen.
Zusätzlich hätte ich noch eine Frage:
Die Vorabrechnung per pdf. also per Email ohne Signatur versendet wurde. Ist dies rechtlich bedenklich?
Muss die Rechnung dem anderen Händler auch vorab per Brief zugesendet werden?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
um Irritationen zu vermeiden, sollten Sie diese Plattform vielleicht häufiger nutzen wollen, möchte ich Ihnen rein vorsorglich zur Nachfragefunktion mitteilen, dass diese lediglich dazu gedacht ist, Unklarheiten, die sich aus der Beantwortung der eigentlichen Fragestellung ergeben haben und sich genau auf diesen Sachverhalt beziehen, aus dem Weg zu räumen. Sie ist aber laut den AGB der Plattform nicht dafür gedacht, ohne neuen finanziellen Einsatz weitere, neue Fragen nachzuschieben. So möchten die Betreiber verhindern, dass die hier tätigen Anwälte für einen recht geringen Brutto-Einsatz immer weitere Fragen beantworten sollen, für die die Ratsuchenden eigentlich eine neue Anfrage hätten einstellen müssen. Wenn mehrere Fragen zu einem Sachverhalt vorhanden sind, empfiehlt es sich deswegen, diese direkt in der ersten Fragestellung abklären zu lassen und einen der Frageanzahl angemessenen Einsatz einzustellen.
Da ich davon ausgehe, dass Sie dies nicht wussten, möchte ich Ihre Nachfragen kurz wie folgt beantworten:
1. Eine Vorabrechnung per pdf ist meines Erachtens nach ausreichend. Die reine Aufforderung zur Zahlung kann auch per PDF erfolgen.
Was Sie wem in welcher Art und Weise zusenden müssen, hängt einzig und allein davon ab, was Sie mit dem anderen Händler vereinbart haben. Wenn Sie diesem zB fernmündlich mitgeteilt haben, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit oder bis zum Tag X nach Rechnungserhalt den Betrag X zahlen muss, ist auch eine Vorabrechnung per PDF möglich.
2. Eine Rechnung per Brief ist natürlich üblich, gerade wenn der Empfänger diese vielleicht zB zur Vorlage beim Finanzamt benötigt. Rechnungen "vorab" bedeuten wie gesagt ja eigentlich nur, dass noch vor Absenden der Rechnung per Brief diese beispielsweise zur Fristwahrung schon per Fax oder Mail gesendet wird. Von daher wäre "vorab per Brief" "doppelt gemoppelt" und ohne rechtliche Bedeutung.
Ich wünsche Ihnen nochmal alles Gute und einen angenehmen Start in die neue Woche!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt