Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages, auch dann, wenn der Kaufgegenstand tatsächlich – wie vom Verkäufer behauptet – gestohlen worden sein sollte.
Da der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten scheint, sollten Sie zügig handeln.
Eine Möglichkeit könnte sein, gegen den Verkäufer - nach Zahlungsaufforderung mit kurzer Frist ein – ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
Sie können den Anspruch auch von einem Rechtsanwalt einziehen zu lassen.
Wenn Sie möchten, übernehme ich dies selbstverständlich.
Die Einwendungen des Verkäufers klingen wenig glaubhaft. Es ist zu befürchten, dass der Verkäufer von Anfang nicht gewillt und/oder in der Lage war, den Kaufgegenstand zu übergeben. In diesem Fall liegt eine Straftat in Form eines Betruges nahe.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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