Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen genannten Inhaltes der "Unterwerfungserklärung" ist es richtig, dass diese dann null und nichtig wird, wenn die zu unterlassene Handlung infolge einer Gesetzesänderung oder der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.
Sie brauchen hier also keine Kündigung auszusprechen.
Ich mache Sie hiermit noch auf die kostenlose Nachfrageoption aufmerksam.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
8. Juni 2010
|
20:08
Antwort
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