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Muss ich die Einigungsgebühr bezahlen?

16. September 2022 18:16 |
Preis: 40,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


10:29

Meine Frage, ich habe mich mit der Vergütungsvereinbarung mit meinem Scheidungsanwalt verpflichtet eine Einigungsgebühr im Falle des Zustandekommens einer Einigung nach Nr. 1000 VV RVG zu bezahlen, aus dem Gegenstandswert der geregelten Rechtsangelegenheiten.

Nun, ich habe mich mit meinem noch Ehemann geeinigt, ohne das mein Anwalt mitgewirkt hat.

Meine Anwalt sagte mir am Telefon, dass ich die Einigungsgebühr bezahlen muss.

Die Nr. 1000 VV RVG sagt, dass eine Einigungsgebühr fällig ist, wenn der Rechtsanwalt an der Einigung mitgewirkt hat.

Was ist rectlich korrekt? Muss ich die Einigungsgebühr trotzdem bezahlen, obwohl mein Rechtsanwalt an der Einigung nicht beteiligt war?

16. September 2022 | 18:46

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auch bereits die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren, lässt die Gebühr entstehen. Nicht erforderlich ist der Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB.

An die von dem Rechtsanwalt geforderte Mitwirkung werden nur geringe Anforderungen gestellt. Ausreichend ist jede zur Einigung führende Mitursächlichkeit.

Wenn der Anwalt bereits tätig war, dann wird sich diese Mitursächluchkeit beweisen lassen.

Die Gebühr ist daher meines Erachtens begründet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2022 | 07:40

Vielen Dank!
Nun, es gab keine Mitwirkung meines Anwaltes an gestaltung eines Vertrages, dieser wurde mit einem Notar besprochen und abgeschlossen.
Ich habe meinen Anwalt in einem Telefongespräch darüber informiert und ihm den Auftrag gegeben, das Scheidungsverfahren beim Gericht zu verschieben. Das ist aus meienr Sicht keine Mitwirkung am Vertrag.
Mein Anwalt kennt die Inhalte des Vertrages nicht.

Mein Anwalt hat bis zu dem Zeitpunkt, die Bürokratie mit dem Gericht erledigt und die Korrespodenz mit dem gegnerischen Anwalt.

Zu dem Zeitpunkt als mein Ex Mann mir den Vorschlag machte und wir zwei alle Details zusammen besprochen und festgelegt haben, war mein Anwalt zwei Wochen im Urlaub.

Zu meinem Verständnis, ist allein das Mandat bei einem Rechtsanwalt schon die Tatsache der Mitwirkung?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2022 | 10:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn der Anwalt noch nicht inhaltlich mit der Sache befasst war, dann kann man nicht von einer Mitwirkung sprechen.
Alleine die Klageerhebung reicht meines Erachtens nicht aus.

Sie sollten mit dieser Argumentation den Anspruch ablehnen.

Beste Grüße
RA Matthias Richter

ANTWORT VON

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