Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Klausel - Nr.2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, der Innentüren, sowie der Fenster (Notiz vom Fragensteller: Fenster sind nicht streichbar, weil aus weißer Plastik) und Außentüren von innen (§9 Abs. 4 der Berechnungsverordnung) - übernimmt der Mieter für die gesamte Mietzeit - ist wirksam und kann formularmäßig vereinbart werden, (BGH WuM 2004,529
).
Das gleiche gilt für Nr.3. "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie durch Abnutzung oder Beschädigung erforderlich werden" - wenn der Vermieter die Wohnung frischrenoviert übergibt. Auch diese Klausel ist also wirksam.
Wann die nach Nr.2 und Nr.3 (Erforderlichkeit) wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, entscheidet sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an die sog. Fristenplänen (BGH WuM 2004, 333
). Danach wird folgendes angenommen:
Nassräume (Küche, Bad) - alle 3 Jahre
Haupträume (Wohn und Schlafräume)- alle 5 Jahre
Nebenräume- alle 7 Jahre.
Für Sie heißt das, dass Sie im Normalfall in den 6 Jahren der Mietdauer zumindest Nassräume und je nach Grad der Abnutzung auch Haupträume renoviert haben müssten. Verlangt in Ihrem Fall der Vermieter nach Besichtigung die Renovierung, so müssen Sie renovieren.
Ungültig sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB
die formularmäßigen Endrenovierungsklauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder seit der zuletzt vom Mieter oder Vermieter ausgeführten Renovierung verstrichenen Fristen verpflichten, die Schönheitsreparaturen bzw. Endrenovierung Durchzuführen (BGH WuM 2006 308
ff). Das betrifft in Ihrem Fall die Klausel „Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache frisch gemalert (Raufaser/weißer Anstrich -deckend)“ zu übergeben.
In Ihrem Fall spielt allerdings die Unwirksamkeit dieser Klausel wenig Rolle, den Sie müssten eventuell nach den Maßstäben des oben dargelegten Renovieren, wenn Schönheitsreparaturen nach Nr. 2 und Nr. 3 der Mietvertragsklauseln notwendig sind. (s. dazu oben). Auf jedem Fall müssen Sie die Muster sowie die grellen Farben an Ihren Wänden durch neutrale Farbe abdecken, sowie die überzählige Dübellöscher verdecken.
Die vereinbarte Räumungs- und Reinigungspflicht, sowie Schadensersatzpflichten wegen Beschädigung der Mieträume sind nicht zu beanstanden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems bieten kann. Für eine umfassende Begutachtung der Sachlage müsste ein Mandat erteilt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 13.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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