Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, möchte ich auf Ihre Fragen wie folgt eingehen:
Soweit Sie für das Ihnen übertragene Anlagendepot keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen Sie die von Ihnen ab Übertragung des Anlagendepots auf Sie erwirtschafteten Erträge bei der Einkommensteuer angegeben werden. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, so wird die Abgeltungssteuer dort direkt durch die Bank, bei der das Anlagendepot geführt wird, in Abzug gebracht. In diesem Fall müssen keine Angaben in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Da das Depot bis Dezember 2009 alleine auf den Namen Ihres Mannes angelegt war, hat er die bis dahin erwirtschafteten Kapitalerträge zu versteuern. Sie selbst trifft dies erst ab Übertragung des hälftigen Depots auf Sie, da Sie erst zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin geworden sind.
Der Ausgleich im Rahmen des Zugewinns ist nicht zu versteuern.
Die Kapitalertragssteuer beträgt ab dem Jahr 2009 pauschal 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Ihr Freibetrag, soweit Sie bereits für das Jahr 2009 eine getrennte Veranlagung vornehmen, beträgt 801,00 €. Vielleicht trifft Sie von daher für das Jahr 2009 noch keine Steuerlast, da hier ja nur ein Monat heranzuziehen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
danke für die schnelle Antwort. Der Sachverhalt ist korrekt beschrieben.
Meine Scheidungsanwältin hat das nicht so klar beantwortet.
Sie meinte:
"Grundsätzlich sehe ich kein Problem wegen ds Zugewinnausgleichs, sofern kein Veräußerungsgeschäft vorliegt, mit dem Dir Vermögen übertragen wird. Wenn es sich um eine Barzahlung handelt, ist Zugewinn steuerfrei."
Dann habe ich noch einen Anwalt befragt, der mich in einer Steuerangelegenheit (eine andere Geschichte) vertritt, der meinte:
"klar ist aber, da das Depot auf den Namen Ihres Ehemannes angelegt war, liegt zumindest tin der Hälfte eine Schenkung. Also ein unentgeltliches Übertragunsgeschäft vor.
Ob das anders ausschaut, wenn man das Depot zur Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs überträgt, bezweifele ich. Ich gehe also stark davon aus, dass es sich um kein entgeldliches Übertragungsgeschäft handelt."
Da beide mirgegenüber keine eindeutigen Aussagen gemacht haben, bin ich natürlich verunsichert.
Falls die Beantwortung dieser Frage kostenpflichtig ist, so lassen Sie es mich wissen, damit den Betrag freischalte.
Vielen Dank
Viele Grüsse
G.B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Zugewinnausgleich unterliegt weder der Schenkungssteuer noch der Einkommensteuer.
In der Übertragung des Depots an Sie, kann tatsächlich durch das Finanzamt ein Veräußerungsgewinn hineininterpretiert werden. Früher war in diesem Rahmen immer die Spekulationsfrist von 1 Jahr zu beachten, welche allerdings im Jahr 2009 durch Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft wurde.
Sie als Begünstigte trifft kein Veräußerungsgewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs, wenn überhaupt trifft Ihren Ehemann ein Veräußerungsgewinn, soweit er alleiniger Inhaber des Depots war und dieses im Zuge des Zugewinnausgleichs aufgelöst hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn noch etwas unklar ist, nehmen Sie bitte per Email zu mir Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -