Sehr geehrter Rechtssuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der Tatsache, dass die Informationen lediglich orientierenden Charakter haben könnnen, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Soweit der Arbeitgeber eine Überzahlung vornimmt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund bestehenden Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff. BGB
gegenüber Ihnen. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich auf die Entreicherung gemäß § 818 III BGB
zu berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie eine Luxusaufwendung getätigt haben ( BAG 18.01.1995 AP BGB § 812 Nr. 13). Nicht ausreichend ist, dass Sie die zuviel empfangenen Leistungen für Schulden oder alltägliche Aufwendungen ausgegeben haben.
Sicherlich wäre es denkbar sich auf den Einwand der Verwirkung der Rückforderungsansprüche gemäß § 242 BG zu berufen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein Zeit- und Umstandsmoment eingetreten ist. Insoweit wäre erforderlich, dass der Arbeitgeber hätte erkennen lassen müssen, dass er von der Zuvielzahlung Kenntnis hatte und grundsätzlich eine Rückforderung nicht beabsichtigt.
Eine derartige Einwendung müsste jedoch aufgrund der tatsächlichen Umstände geprüft werden.
Letztendlich wäre zu beachten, dass teilweise in Arbeitsverträgen eine Klausel wegen überzahlter Beträge vereinbart ist. Sollte dies in Ihrem Vertrag der Fall gewesen sein, können Sie sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Sollte darüber hinaus Ihr Arbeitsvertrag etwaige Klauseln hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche enthalten, müsste geprüft werden, inwieweit auch die Rückforderung von Lohnansprüchen hiervon berührt werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Die vorwegstehende erste Einschätzung kann keinesfalls eine abschließende Besprechung ersezten. Hierzu wäre es ratsam die Unterlagen zu sichten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Fliegner
Rechtsanwalt
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