Sehr geehrte Fragestellerin
sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach ihrer Mitteilung gibt es eine Regelung im ursprünglichen Arbeitsvertrag, wonach Überstunden grundsätzlich erlaubt sind. Es stellt sich dann lediglich noch die Frage, ob die Anordnung von Überstunden jeweils billigem Ermessen entspricht, § 106 GewO. Der Arbeitgeber muss also die betrieblichen Interessen mit Ihren Interessen abwägen und natürlich insbesondere auch Ihre Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen. Hier ist Ihnen ja bekannt, dass Sie Kinder haben und hieraus auch die Elternzeit geltend machen konnten. Wenn Sie in der Abteilung Kollegen haben, die bereits ältere oder gar keine Kinder haben, sollten diese stärker gebeten werden, Überstunden zu leisten, wenn sich die geplante Arbeit aufgrund von unvorhersehbaren Dingen wie Verspätung von Materiallieferungen, dem Ausfall von Maschinen o. ä. nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit erledigen lässt und er die Arbeitnehmer bitten muss, länger zu bleiben.
Grundsätzlich werden Sie es aber nicht unter Verweis auf ihrer Elternzeit generell ablehnen können, Überstunden zu leisten. Denkbar wäre beispielsweise auch, dass Sie anbieten, sich zunächst um die Kinder zu kümmern und zu einem späteren Termin noch einmal in den Betrieb zurückkehren o. ä.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. September 2025
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18:27
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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