Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als sozialversicherungspflichtiger Rechtsreferendar geben Sie ja an. Und Beiträge zur Sozialversicherung können immer nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden, eine Pflicht zur Angabe besteht allerdings nicht, da dies zu einer Steuerminderung führt, Da Sie jedoch sicherlich Ihre Steuerlast mindern wollen, empfiehlt es sich, diese Beträge im Jahr der Zahlung anzugeben - also ja, Sie können es angeben! Selbst, wenn Sie es vergessen würden, werden in der Regel diese Beträge auf elektronischem Wege vom Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermittelt, sodass diese bereits von Amts wegen berücksichtigt werden! Prüfen Sie daher den Steuerbescheid.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Frage. Mir ist die Antwort zur Nachversicherung unter a) nicht ganz klar. Findet hier nicht eine nachträgliche Entrichtung von Beiträgen durch den Arbeitgeber statt, die u. U. als Einkünfte in der Steuererklärung Berücksichtigung finden müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen lediglich in Höhe Ihrer Brutto-Bezüge vor. Durch nachträgliche Beitragszahlungen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber erhöhen sich diese Einkünfte jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Corina Seiter
Rechtsanwältin