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Müssen wir Emails weiterleiten?

28. April 2010 11:51 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Wir besitzen eine generische Domain die aus zwei Worten mit einem Bindestrich besteht.
z.B. Leipziger-Wasser.de eine andere Firma (bietet komplette andere Waren an und Dienstleistungen an) besitzt die Domain LeipzigerWasser.de (ohne Bindestrich) und hat hierfür und für Ihre Produkte auch eine Bildmarke angemeldet (allerdings nur für Ihre Produkte, da gibt es keine Überschneidung).

Nun erhalten wir ab und an Emails in denen Kunden zwar die andere Firma anfragen wollen, sich aber in der Domain verschrieben haben.

Nun unsere Frage: MÜSSEN wir diese Emails weiterleiten oder dürfen wir diese einfach löschen.

Über eine Antwort, falls möglich mit einem entsprechenden Urteils Aktenzeichen würden wir uns sehr freuen.

28. April 2010 | 14:57

Antwort

von


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Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Urteile zu genau dieser Fragestellung sind noch nicht ergangen, da der Fall in der Praxis meiner Erfahrung nach so gut wie nie vorkommt.

Ich gehe davon aus, dass Sie auf Ihrer Internetseite ein E-Mail-Protokoll verwenden, da es ansonsten ja ein leichtes wäre, einfach die E-Mail-Adresse zu ändern.

Ich meines Erachtens sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet die E-Mails weiterzuleiten, da die Kunden der anderen Firma ja nur aus Versehen auf Ihre Seite gelangen.

Eine Ausnahme könnte allerdings bestehen, falls es sich um sehr wichtige E-Mails handelt. In diesem Fall könnte nämlich argumentiert werden, dass man damit rechnen muss, dass auch die Kunden der anderen Firma auf der eigenen Internetseite landen und man dieser Firma durch Lichtweiterleitung dieser E-Mails einen erheblichen Schaden zufügen könnte.

In diesem Fall wäre zumindest theoretisch denkbar, dass ein Gericht hier ein gewisses Mitverschulden annehmen könnte ( insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch überhaupt keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex existiert).

Wenn ein Defekt würde ich Ihnen daher einen raten, sich freundlich mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen und eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Weiterleitung der E-Mails zu vereinbaren ( hier bietet sich gegebenenfalls eine monatliche Pauschale an).

Lesen müssen Sie die E-Mails ja sowieso, da Sie ja nicht von vornherein ohne die E-Mails gelesen haben mit absoluter Gewissheit sagen können, dass diese nicht für Sie bestimmt sind, so dass der Arbeitsaufwand überschaubar ist.

Hier besteht auch die Möglichkeit die Gegenseite zu verpflichten gegebenenfalls E-Mails an Sie weiterzuleiten, die irrtümlicherweise bei der Gegenseite gelandet sind (falls das der Fall ist).

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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