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Mündlicher Vetrag - Entschädigung für Aufwände

29. Januar 2007 16:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Kunold

Guten Tag,

folgendes ist mein Problem:

Meine Freundin ist im Hotelgewerbe tätig und ihr Vertrag läuft zum 31.01.2007 aus. Das Haus in dem sie aktuell arbeitet wurde im September von einem Franchisenehmer übernommen. Im Zuge dessen erfolgte auch ein Direktorenwechsel.

Anfang November hat sie bereits einmal mit dem Gedanken gespielt, in ein anderes Haus innerhalb der gleichen Kette, zu wechseln. Zu diesem Zweck wurde von dem Direktor des aktuellen Hauses ein Antrag auf Versetzung unterzeichnet. Die Absicht das Haus zu wechseln war also bekannt und wurde bewilligt.

Die Stelle, die ihr zu diesem Zeitpunkt angeboten wurde, hat meine Freundin jedoch abgelehnt.

Kurze Zeit später erhielt sie einen Anruf ihres alten Direktors, der nun in einem neuen Haus innerhalb der gleichen Kette tätig ist. Zweck dieses Anrufes, war meiner Freundin eine Stelle in seinem Haus anzubieten.

Basierend auf diesem Telefonat wurden also die Bewerbungsunterlagen meiner Freundin an das entsprechende Hotel geschickt. Kurze Zeit später wurde sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, kurz darauf erhielt sie einen Anruf der Abteilungsleitern, des Bereiches für den sie sich beworben hat. In diesem Telefonat wurde die Aussage getroffen, dass meine Freundin zum 1.2.2007 ihre neue Stelle antreten könne (dies war Anfang diesen Jahres).
Im Anschluss daran gab es noch einmal zwei Telefonate mit dem Direktor des neuen Hauses. In beiden Telefonaten wurden sowohl Eintrittsdatum als auch Höhe des Gehalts festgelegt.
Darüber hinaus wurde die Einstellung vom Betriebsrat genehmigt.
Weiterhin wurde auf Nachfrage gesagt, dass der Vertrag in der Post sei und am nächsten Tag versandt wird.

Aufgrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass meine Freundin bereits zwei Jahre mit dem Direktor des neuen Hauses zusammen gearbeitet hat, sind wir davon ausgegangen, dass sie zum 1.2.2007 ihre Arbeit in dem neuen Haus antreten kann.
Da das neue Haus ca. 100 Kilometer von unserem aktuellen Wohnort entfernt liegt, haben wir uns also eine neue Wohnung in der Nähe gesucht (Monatsmiete 920 Euro kalt, 1175 Euro warm).

In der Woche nachdem wir den Mietvertrag unterschrieben haben, hatte der Franchisenehmer einen Termin in der Hauptverwaltung der Kette, für die meine Freundin tätig ist. Dort hat er sich darüber beschwert, dass viele seiner aktuellen Mitarbeiter in andere Häuser wechseln.

Basierend auf diesem Gespräch wurde von der Hauptverwaltung festgelegt, dass innerhalb der nächsten 6 Monate kein Mitarbeiter aus dem übernommenen Hotel in ein anderes Hotel der Kette wechseln darf.
Da der Vertrag meiner Freundin ohnehin auf den 31.01.2007 befristet ist, war ich der Meinung, dass dies kein Problem darstellen sollte, da zum Zeitpunkt des Wechsels kein Arbeitsverhältnis mehr mit dem alten Hotel besteht.

Aber auch für diesen Fall hat die HV eine Lösung gefunden. Denn die Regelung besagt auch, dass kein Hotel der Kette einen Mitarbeiter einstellen darf, der innerhalb der letzten 6 Monate für das alte Haus tätig war.

Zu dieser Regelung existiert eine Hausnachricht, zu der die Mitarbeiter der Häuser allerdings keinen Zugang haben.

Meine Freundin erhielt also einen Anruf von ihrem ehemaligen Direktor. In diesem Telefonat wurde gesagt, dass er sie, so leid es ihm tut, aufgrund dieser Regelung nicht einstellen kann.

Da der einzige Grund für den Umzug der bevorstehende Wechsel in das neue Haus war, ist die Anmietung der Wohnung nun völlig überflüssig. Allerdings entstehen dadurch nicht unerhebliche Kosten:
Maklerprovision: 2189,60 Euro
3 Monatsmieten: 3525 Euro (3 Monate Kündigungsfrist)

Es existiert ein Protokoll über ein Telefonat mit dem Direktor des neune Hauses. Dieses Protokoll wurde in Beisein des Betriebsratsvorsitzenden des alten Arbeitgebers geführt. Das Protokoll wurde dem Direktor des zukünftigen Arbeitgebers per Einschreiben Rückschein zugestellt.

Wie stehen die Chancen bzw. welche Schritte sind notwendig zumindest die Aufwände für die Anmietung der Wohnung erstattet zu bekommen.

Darüber hinaus ist meine Freundin ab dem 1.2.2007 arbeitslos. Gibt es eine Möglichkeit basierend auf der Vorgeschichte eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu erhalten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der mir vorliegenden Angaben summarisch kurz wie folgt beantworten kann.

Aufgrund Ihrer Schilderungen bin ich der Auffassung, dass man davon ausgehen kann, dass ein (mündlich geschlossener) Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Hierfür spricht, dass eine Einigung hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile (Einsatzort, Gehalt, Position, etc.) getroffen wurde und der BR zugestimmt hat. Eine abschließende Bewertung will ich aber in diesem Forum nicht vornehmen, da sich noch zusätzliche Fragen stellen, die in diesem Forum nicht endgültig geklärt werden können. Hierzu sollten Sie letztendlich eine Kollegen vor Ort bemühen.

Geht man von einem Vertragsschluss aus, hätte dies einerseits arbeitsvertragliche Konsequenzen und würde bei Ihrer Freundin einen Erfüllungsanspruch auslösen(Anspruch auf Einstellung bzw. Gehalt), der zu prüfen wäre. Andererseits im Hinblick auf die nun vorliegende Absage kommen alternativ Schadensersatzansprüche in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Partnerin auf die Zusage absolut vertrauen durfte, wofür einiges spricht.

Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen würde ich den Gang zum Anwalt empfehlen. Aufgrund Ihrer Schilderungen halte ich die Aussichten für keineswegs schlecht. Vielleicht wäre es allerdings pragmatischer, wenn Ihre Freundin zunächst selbst das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber sucht und versucht eine Einigung zu erzielen. Schließlich ist er ihr Ex-Chef und ist von sich aus auf sie zugekommen. Möglicherweise möchte sie zudem bei dieser Kette noch einmal arbeiten. Wenn nicht, dann sollte ein Kollege sämtliche Kosten für Ihre Freundin ersetzt verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine kleine Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ralf Kunold

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