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Mündlicher Untermietvertrag

| 6. Juni 2013 19:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe bin eine von drei Hauptmieterinnen, die anderen beiden sind ausgezogen, aber noch im Mietvertrag. Ich habe nun zwei Untermieterinnen, von denen die eine eine Monatsmiete im Verzug ist und die Kaution nicht gezahlt hat.
Ist sie aufgrund der mündlichen Vereinbarung nur meine Untermieterin und muß somit an mich zahlen, oder sind die anderen beiden Hauptmieterinnen auch Vermieter und können somit auch Geld empfangen?
Ich habe ihr ausdrücklich gesagt, sie soll an mich zahlen, immerhin brauche ich ja die Sicherheit der Kaution für die Wohnung, falls Schaden angerichtet wird.
Sie verweigert es, an mich zu bezahlen, wohl aber an die anderen Hauptmieter.

6. Juni 2013 | 21:23

Antwort

von


(19)
Talblick 2
92263 Ebermannsdorf
Tel: 09624/489 183
Web: https://www.rechtsanwaeltin-michel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Beurteilung kommt darauf an, was konkret bei Vertragsabschluss besprochen wurde (und wer das auch beweisen kann).

Ich fasse Ihren Sachverhalt so auf, dass die anderen beiden Hauptmieter bei Vertragsschluss nicht anwesend waren.

Damit ergeben sich zwei Möglichkeiten:

1. Wenn nur Sie den Mietvertrag mit der Untermieterin abgeschlossen haben, sind auch nur Sie Vermieterin. D.h. die Miete ist an Sie zu zahlen. Die Kaution auch.

Die anderen beiden Hauptmieter sind für Ihre Untermieterin dann ohne Belang. Zahlt Sie an diese, ist das nicht schuldbefreiend und Sie muss nochmal an Sie zahlen.

2. Die anderen zwei Hauptmieter sind nur Vermieter geworden, wenn Sie diese beim Vertragsschluss vertreten haben. Sie müssten also deutlich gemacht haben, dass Sie im Namen aller drei den Vertrag auf Vermieterseite abschließen. Dazu brauchen Sie dann auch die (nicht notwendigerweise schriftiche) Vollmacht der anderen beiden. Diese Vollmacht berechtigt Sie auch zur Bestimmung des Zahlungskontos bzw. zum Empfang des Geldes, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Auch in diesem Fall ist an Sie zu zahlen.

Die Frage, inwieweit Sie damit im Verhältnis zu den anderen beiden Hauptmietern Ihre Befugnisse überschritten haben könnten, steht auf einem anderen Blatt. Dies ist für Ihre Untermieterin unerheblich.

Ausschlaggebend ist, was zwischen Ihnen und der Untervermietern vereinbart wurde. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Es kommt nicht darauf an, ob die anderen beiden Hauptmieter von dem Mietvertrag wissen. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die beiden ohne Vertretungsmacht vertreten haben. Indem Sie ausdrücklich für alle drei aufgetreten sind. Ich habe Sie allerdings so verstanden, dass Sie allein den Mietvertrag abgeschlossen haben und die anderen beiden außen vor gelassen und nicht erwähnt wurden. Dann besteht der Mietvertrag nur mit Ihnen.

Sollten Sie den Mietvertrag im Namen von Ihnen dreien abgeschlossen haben und zur Zahlung wurde keine Vereinbarung getroffen (oder Sie können dies nicht beweisen), muss die Untermieterin auf das Konto zahlen, was ihr von allen drei Vermietern mitgeteilt wird. Wenn also Ihre beiden Mitmieter ebenfalls zur Zahlung an Sie auffordern, wäre das Problem auch gelöst.

Zusammenfassend kann ich Ihnen also mitteilen, dass Sie Zahlung an sich verlangen können, wenn

1. Sie allein den Mievertrag abgeschlossen haben und Sie dies beweisen können oder

2. Sie den Mietvertrag für alle drei abgeschlossen haben und bei Vertragsschluss angegeben wurde, dass die Miete an Sie zu zahlen ist und Sie das beweisen können oder

3. der Mietvertrag mit Ihnen dreien abgeschlossen wurde und die anderen ebenfalls zur Zahlung an Sie auffordern.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Jana Michel

Bewertung des Fragestellers 7. Juni 2013 | 10:29

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(19)

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