Sehr geehrte Fragenstellerin,
Sie sollten doch eher versuchen, die Zeugen an sich binden. Unter Umständen auch mit schriftlichen Stellungnahmen dieser zum Sachverhalt.
Sicherlich ist der Sachverhalt nachvollziehbar zu schildern, warum die Abrechnungen erst so spät erfolgten ( insofern noch der Hinweis auf die §§ 195
, 199 BGB
zur Verjährung ), allerdings eröffnet dies dem Tatrichter schon Wertungsmöglichkeiten.
Natürlich spricht für Sie die eher moderate Forderung in Anbetracht der Gesamtsummen. Normalerweise unterhält der finanziell schlechter gestellte Teil auch nicht den anderen.
Als Anwalt kann ich Ihnen natürlich nicht raten auf das zu verzichten, was Ihnen zusteht.
Viel Erfolg bei der Durchsetzung ihres Anspruchs!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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