Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal unterstelle ich, dass es sich sowohl bei dem Hauptmietvertrag wie auch bei dem Untermietvertrag jeweils um unbefristete Mietverträge handelt.
Grundsätzlich gilt, wer ein unbefristetes Mietverhältnis kündigen will, hat Kündigungsfristen einhalten. Das gilt für Mieter bzw. Untermieter und Vermieter bzw. Untervermieter.
Welche Kündigungsfristen einzuhalten sind, können zum einem vertraglich vereinbart werden oder richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wichtig ist dabei, dass vertragliche Vereinbarungen über die Kündigungsfrist grundsätzlich Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen haben. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bei privatrechtlichen Verträgen. Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem Freund eine längere Kündigungsfrist im Untermietvertrag vereinbaren können.
Vorrangig sind vertragliche Vereinbarungen aber nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen würden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine erheblich kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden würde (z.B. Kündigungsfrist von 2 Tagen). In diesem Fall wären zum Schutz der benachteiligten Partei die gesetzlichen Regelungen anzuwenden.
Nach Ihren Schilderungen soll eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und damit eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist bei Untermietverträgen vereinbart werden. Dies dürfte vorliegend für keine Partei einen unangemessen Nachteil darstellen. Mithin können Sie und Ihr Freund eine solche Vereinbarung wirksam treffen. Die gesetzliche Kündigungsfrist greift dann nicht ein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
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