Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.: Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen üblich. Allerdings kann der Arbeitgeber die Vorgaben ab Mai/Juni 2014 bis Dezember 2014 nicht einseitig ändern, i. e. anheben, außer dies wäre in der Zusatzvereinbarung ausdrücklich gestattet. Um dies abschließend zu beurteilen, müssten die getroffenen Vereinbarungen gesichtet werden.
zu 2.: Grundsätzlich sind alle getroffenen Regelungen gleichrangig. In einem Arbeitsvertrag ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung - jedenfalls nicht nach den gesetzlichen Vorschriften. Höhere Wertigkeiten gibt es somit nicht. Bei mündlichen Vereinbarungen ist immer das Problem der Beweisbarkeit. Daher ist stets anzuraten, Verträge schriftlich zu schließen. Wenn sich solche Vereinbarungen widersprechen, dann muss durch Auslegung ermittelt werden, was die Parteien wollten. Hier könnte man die Aussage der Geschäftsführung dann als Verzicht werten. Allerdings wird in Arbeitsverträgen oft die Schriftform vereinbart. Dies wäre dann gesondert zu beachten und zu prüfen - auch hier gibt es unterschiedliche Klauseln.
zu 3.: Wenn Ihre Auszahlungen reduziert werden würden, müsste der Differenzbetrag eingeklagt werden mit der Begründung (unter Berücksichtigung meiner obigen Ausführungen), dass die Reduzierung nicht gerechtfertigt ist, da die Anhebung der Vorgaben unwirksam ist und der Arbeitgeber zudem darauf verzichtet hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mt freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Haben Sie vielen Dank für Ihre weitestgehend aussagekräftige Antwort. Ich habe nur eine einzige diesbezügliche Nachfrage, bezogen auf Ihre Antworten auf meine erste und zweite Frage, muss diese aber im Vorfeld noch ein wenig beschreiben.
Voran muss ich noch einen Passus aus dem Arbeitsvertrag stellen:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, ebenso wie die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
Zu 1. (bezogen auf „Sichtung der Vereinbarung") + 2. („Daher ist stets anzuraten, Verträge schriftlich zu schließen."):
Im Arbeitsvertrag und der Zusatzvereinbarung sind keinerlei Äußerungen dazu getätigt worden, die als Basis dienen könnten, um die für die Berechnung heranzuziehenden Beträge willkürlich oder mitten im Bemessungszeitraum ändern zu können. Der einzig halbwegs Bezug nehmende Punkt lautet: „Der tatsächlich zu erreichende Umsatzwert, die Festlegung und die Bewertung wird individuell mit der Vertriebsleitung im Rahmen von Budgetgesprächen vereinbart." Hierzu nur eine Anmerkung: In diesen Gesprächen (welche stets im Herbst vor dem dann zutreffenden Folgejahr durchgeführt werden) wurde meinerseits eine erreichbare Gesamtumsatzsumme genannt, welche vom damals verantwortlichen Leiter innerhalb des Gespräches um 33 % erhöht wurde, trotzdem ich dieser mehrfach in den Gesprächen widersprochen habe (Unter Zeugen und mit Aktennotiz). In Bezug auf die für das Jahr 2013 vorgegebene Summe ergab dies` sogar eine Steigerungsvorgabe von 48 % ! Die von mir in der ursprünglichen Anfrage erwähnte Betragserhöhung innerhalb des Jahres um knapp 40 % bezog sich auf den so genannten vom Unternehmen , bezogen auf meine Person erwarteten Auftragseingang. Um noch einmal auf Ihre Anmerkung zurückzukommen: Es gibt keinerlei für mich ersichtliche Regelung, welche die Anhebung einer Jahresvorgabe (in diesem Fall also Auftragseingang), ausgeführt nach Ablauf einiger Monate im betreffenden Jahr, rechtfertigen würde. Diese Vorgabe wurde also im Mai/Juni 2014, ohne jegliche Erläuterung, in die Zielvereinbarungen integriert.
Zu meiner Nachfrage:
Ich kann schriftlich (Emails + Briefe) nachweisen, dass ich die diesbezügliche Änderung des Vertrages immer wieder in die Wege leiten wollte. Dieser Bitte wurde einfach nicht nachgekommen. Ich weiß nicht, wie ich diese Änderung hätte erreichen können, ohne mich offiziell schriftlich über die Nichtbeachtung meines Bestrebens zu beschweren. Die vertraglich, schriftlich zu fixierende Änderung ist stets hinausgeschoben worden. ABER, und damit zu meiner eigentlichen Frage: Es sind die monatlichen Provisionsvorauszahlungen für die Jahre 2011 bis Mai 2015 (vielleicht auch noch für Juni 2015 zu erwarten) an mich gezahlt worden. Die mir zugesagte MEHRzahlung an Geld wurde im Jahr 2013 und 2014 als Einmalzahlung ebenfalls nachweislich an mich überwiesen. Bei Befolgung der mündlich getroffenen Vereinbarung müsste diese Zahlung auch jetzt wieder im Mai/Juni 2015 erfolgen. Bis zur Nachricht Ende Mai 2015, dass ich nun einen Anteil der Provisionsvorauszahlung für 2014 zurückzahlen soll/muss, war (meine persönliche Interpretation des Sachverhaltes) ich fest davon ausgegangen, dieses Geld behalten zu dürfen, weil mir mündlich zugesagt wurde, dass es niemals zu Rückzahlungsforderungen kommen wird. Zudem hat mir der Geschäftsführer nun im Mai/Juni 2015 schriftlich zugesagt, dass „ganz sicher durch mich nichts zurückgezahlt werden muss". Dennoch sind die anderen beiden Chefs, wahrscheinlich auch, obgleich das eine Mutmaßung meinerseits darstellt und nicht von Relevanz ist, aus persönlichen Gründen für eine Rückzahlung. Für mich stellen die noch nie (bis auf jetzt Ende Mai 2015) seitens des Unternehmens kommentierten, aber erfolgten Zahlungen eine Art Nachweis dafür dar, dass die an mich ausbezahlten Beträge mir auch unangreifbar zustehen. Liege ich mit meiner (für mich) logischen Schlussfolgerung richtig bzw. können Sie mir gegenüber diesbezüglich noch einmal ein paar rechtlich relevante, zu beachtende Punkte formulieren?
Zu 3.: Vielen Dank für Ihre sehr eindeutige und verständliche Antwort !
Vielen Dank im Voraus !
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auch wenn es antraten ist, Vereinbarungen schriftlich zu schließen, kann grundsätzlich keine Partei gezwungen werden, einen Vertrag zu unterzeichnen.
Ihre Ansicht, wonach keine Grundlage für die Änderung der Provisionsgrundlage und der entsprechenden Rückforderung gegeben ist, ist richtig.
Wegen der Aussage des Geschäftsführers, nachdem eine Rückzahlung nicht gefordert wird, würde ich von einem Verzicht ausgehen, so dass meiner Meinung nach eine Rückforderung nicht berechtigt wären, sofern er hierüber berechtigt ist, alleine zu entscheiden. Insbesondere gilt dies, da dies in der Vergangenheit ebenfalls nicht der Fall war (betriebliche Übung) und sich aus dem Arbeitsvertrag nach Ihrem Vortrag nichts Gegenteiliges ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin