Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Wie im allgemeinen Vertragsrecht können auch Im Arbeitsrecht mündliche Vereinbarungen getroffen werden. Bei einem bestehendem schriftlichen Vertrag besteht jedoch zunächst einmal die Vermutung, dass alle entscheidenden Fragen im Vertrag selbst geregelt wurden.
Konkret heißt das: Sofern Ihr Arbeitgeber sich darauf beruft, dass mündliche Nebenabreden getroffen wurde, so muss der Arbeitgeber dies beweisen.
Ein bloßer Hinweis auf einer Informationsveranstaltung genügt hierfür nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie der genannten Verpflichtung auch tatsächlich zugestimmt haben.
Nach den von Ihnen geschilderten Umständen wird ein solcher Beweis kaum zu erbringen sein. Es bleibt daher beim schriftlichen Inhalt des Arbeitsvertrages, sodass eine örtliche Beschränkung auf Ballungsräume nicht vorliegt.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt