Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach der für Ihren in der Adresse angegebenen Wohnort gültigen Abfallgebührensatzung ist der Eigentümer der Gebührenschuldner. Der Eigentümer erhält damit den Gebührenbescheid für die größere Mülltonne und ist zahlungspflichtig. Er kann dann die gestiegenen Müllgebühren im Rahmen der Betriebskosten umlegen, sofern eine Umlage vereinbart ist.
Der Ärger des Vermieters ist aber verständlich, da es Aufgabe des Vermieters ist, den Bedarf an Müllgefäßen zu kalkulieren und entsprechende Müllgefäße bereitzustellen. Mit Ihrer eigenmächtigen Bestellung sind Sie damit dem Vermieter zuvorgekommen. Der korrekte Weg wäre es gewesen, wenn Sie den Vermieter über den Mehrbedarf informiert hätten und dieser dann weitere Maßnahmen hätte ergreifen können.
Sie sollten sich mit dem Vermieter tunlichst darauf verständigen, dass die von Ihnen benötigte größere Mülltonne über die Betriebskosten umgelegt wird und ggf. die Vorauszahlung der Betriebskosten anpassen, bzw. die Betriebskosten erhöhen, wenn pauschal gezahlt wird.
Falls der Vermieter hier durch das Landratsamt nunmehr wegen der Gebühren für zwei Tonnen in Anspruch genommen wird, sollten Sie möglichst im Einvernehmen mit dem Vermieter eine der beiden Tonnen wieder abbestellen und durch den Vermieter ein ausreichend großes Müllgefäß bestellen lassen. Ggf. doppelt entstandene Müllgebühren gehen tatsächlich zu Ihren Lasten, da Sie nicht zur Bestellung der Müllgefäße berechtigt waren; der Vermieter kann die angefallenen Kosten von Ihnen ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
12. April 2011
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09:51
Antwort
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