Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten des Vorgehens: nämlich gegenüber den anderen Mietern oder gegenüber dem eigenen Vermieter.
In der Praxis als effizient erwiesen hat es sich, den eigenen Vermieter zu kontaktieren, was bei Ihnen ja erfolglos war. Die Motivation des Vermieters hier aber eine Abhilfe zu schaffen – sei es über die Hausverwaltung, den anderen Vermieter oder sogar den anderen Mieter direkt – ist die Androhung und ggf. dann auch Vornahme einer Mietminderung. Lärm-Belästigungen durch andere Hausbewohner sind ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB
und berechtigten zur Mietminderung. Entsprechendes gilt auch für Verunreinigungen, die der Mietwohnung von außen zugefügt werden.
Umgekehrt können Sie natürlich auch selbst gegenüber den anderen Vermietern vorgehen. Bei den geschilderten Umständen besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 sowie 823 ff BGB
der zum einen durch Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchgesetzt werden kann („Abmahnung") oder auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Herr Kromer,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort die uns auf jeden Fall weiterhelfen wird,wie sehe es in diesem Fall mit der Kündigungsfrist der Wohnung aus könnte man in diesem Fall den Mietvertrag von uns sofort kündigen unter diesen Umständen (Sonderkündigungsrecht)?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Sonderkündigungsrecht in dem Sinne besteht nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nur bei gravierenden Gebrauchsbeeinträchtigungen der Fall, was ich in Ihrem Fall (noch) verneinenw würde.