Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihre Hausratsversicherung dürfte nicht einstandspflichtig sein, wenn nicht Ihr eigener Hausrat beschädigt wurde (was nicht der Fall zu sein scheint). Für den Schaden am Gebäude selbst wird wohl die Gebäudeversicherung des Vermieters aufkommen müssen (wenn eine solche besteht). Sie selbst müssen für den Schaden nicht aufkommen, wenn es sich um einen unverschuldeten Wasserschaden handelt (wovon ich ausgehe, wenn Sie von einem „Rohrbuch“ schreiben).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kosten der Beseitigung des Wasserschadens zu tragen. Hierzu gehören natürlich auch die Stromkosten für den Betrieb der Trocknungsmaschinen.
Wenn Sie eine Lärmbelästigung zu befürchten haben, dann stellt dies natürlich einen Grund zur Mietminderung dar. Ebenso verhält es sich mit dem nassen Estrich, der auch einen Mangel darstellt (schließlich können Sie die Wohnung nicht wie gewohnt nutzen, wenn jetzt erst alles ausgetrocknet werden muss).
Rein vorsorglich sollten Sie den Vermieter nachweisbar zur Beseitigung des Wasserschadens sowie - sobald die Trocknungsmaschinen aufgestellt werden - der Lärmquelle(n) auffordern. Für den Zeitraum, in dem der Wasserschaden vorhanden ist (und evtl. Ihre Wohnung nicht richtig nutzen können).und Sie unter dem Lärm zu leiden haben, können Sie dann die Miete mindern. Eine Mietminderung von 15 % hielte ich für angemessen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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