Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass Spielen, Lachen, Weinen oder Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hinzunehmen ist. Dies gilt auch für Ruhezeiten, da Kinder ja nicht einfach per Knopfdruck „abgestellt“ werden können.. Die Unruhe, die durch den normalen Spiel- oder Bewegungsbetriebes der Kinder entsteht, ist, da es sich um ein elementares Bedürfnis eines jeden Kindes handelt, in einem Mehrparteienhaus hinzunehmen. Allerdings darf das Spielen nicht zu einer unzumutbaren Störung der anderen Hausbewohner führen darf.
Wann diese Unzumutbarkeit erreicht ist, ist im Einzelfall zu bewerten. Wenn zum Beispiel eine Wohnung besonders hellhörig ist und die Mitmieter deshalb oft von Kinderlärm gestört werden, so kann dies ggf. ein Recht zur Mietminderung geben. Um den Grad der Beeinträchtigung darlegen zu können, empfehle ich Ihnen, ein Lärmprotokoll zu erstellen, in welchem Sie zunächst für eine Woche Dauer, Art und Auswirkungen (z.B. kein Gespräch in Zimmerlautstärke mehr möglich) sowie Beweismittel (z.B. Zeugen) aufführen. Dieses Lärmprotokoll sollten Sie dann verbunden mit einer Mängelanzeige an Ihren Vermieter schicken und ihn auffordern, den Mangel zu beseitigen. Zur Höhe der möglichen Mietminderung lässt sich so allgemein leider nicht viel sagen, da es dabei auf die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ankommt, jedoch scheint oft eine Minderung von 10% angenommen worden zu sein.
Hinsichtlich der Störung durch elektrische Geräte kommt es zunächst darauf an, ob Ihre Hausordnung dazu Bestimmungen trifft. Ansonsten kann ich Ihnen auch in diesem Fall nur empfehlen ein Lärmprotokoll zu erstellen und Ihrem Vermieter schriftlich den Mangel anzuzeigen. Hier können Sie von Ihrem Vermieter natürlich verlangen, dass die Störung aufhört, da die Betätigung elektrischer Geräte auch zu anderen Tageszeiten möglich ist. Hier kommt es ebenfalls auf den Grad Ihrer Belästigung an, um die Höhe eines ggf. entstandenen Mietminderungsanspruches zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
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