Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer Nacherfüllung i. S. des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html">§ 439 Abs. 1 BGB</a>, um die es hier geht, hat der Verkäufer alle Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich sind (§ 439 Abs. 2 BGB
).
Unstreitig fallen darunter die Kosten für den Ausbau
der mangelhaften Kaufsache. Umstritten ist jedoch, ob der Verkäufer auch die Kosten für den Einbau
der mangelfreien Kaufsache - hier: des neuen Motors - nach § 439 Abs. 2 BGB
zu tragen hat. Nach wohl überwiegender Auffassung ist dies nicht der Fall, weil ein Verkäufer von Anfang an lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht aber zu ihrem Einbau verpflichtet ist (anders aber OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.09.2004 - 12 U 144/04
). Der Einbau der mangelfreien Sache soll deshalb auch nicht Gegenstand der Nacherfüllung sein.
Folgt man dieser m. E. zutreffenden Ansicht, kann Ihnen gleichwohl ein Ersatzanspruch gegen den Verkäufer zustehen, und zwar bezogen auf den vergeblichen Einbau des ersten Motors. Voraussetzung ist allerdings, daß der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies wird zwar gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html">§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> zunächst vermutet, doch kann der Verkäufer sich ggf. entlasten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft zu einer ersten rechtlichen Orientierung verhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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